Diese Fürsorgepflichten hat Ihr Dienstherr beim Thema Arbeitsschutz

18. Januar 2022

Ihr Dienstherr hat Ihnen gegenüber eine Fürsorgepflicht. Er muss Sie und Ihre Kollegen vor allen Gefahren schützen, die aus dem Arbeitsverhältnis resultieren könnten. Das betrifft auch den Arbeits- und Gesundheitsschutz. Sie als Personalrat müssen nach § 62 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) überwachen, dass Ihr Dienstherr den Arbeits- und Gesundheitsschutz einhält. Entsprechende Regelungen finden sich auch in sämtlichen Landespersonalvertretungsgesetzen.

Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des Gesundheitsschutzes in der Dienststelle zu fördern.

§ 62 Nr. 9 BPersVG: Allgemeine Aufgaben

Ihr Dienstherr hat eine Vorsorgeverantwortlichkeit. Er muss für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen nach § 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt aber die Beurteilung nur eines Arbeitsplatzes.

Bei der Beurteilung ist Ihr Dienstherr verpflichtet, potenzielle Gefahren zu ermitteln und auszuschalten. Gefährdungen resultieren vor allem aus

•  der Gestaltung und der Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes (Bestuhlung, Beleuchtung, Lüftung etc.),

•   physikalischen, chemischen und biologischen Einwirkungen auf die Arbeitnehmer (Arbeit mit Lacken und anderen giftigen Stoffen, Schutzvorkehrungen hiergegen),

•   der Gestaltung, Auswahl und dem Einsatz von Arbeitsmitteln, etwa von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen, sowie dem Umgang damit (Fragen hierzu: Werden die gesundheitsschonendsten Mittel verwendet? Sind die Geräte gewartet?),

•   der Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen, Arbeitszeit und deren Zusammenwirken oder

•  der unzureichenden Qualifikation und Unterweisung der Mitarbeiter.

Nur wenn Ihr Dienstherr das Arbeitsumfeld nach den oben genannten Kriterien analysiert, kann er Ihre Kolleginnen und Kollegen über tätigkeitsbezogene Gesundheitsgefährdungen informieren, sie gezielt weiterbilden und notwendige Änderungen an den Arbeitsplätzen vornehmen.

Wenn ein neuer Kollege oder neue Aufgaben kommen

Jede Beschäftigte und jeder Beschäftigte muss vor der Aufnahme der Tätigkeit auf mögliche Gefahren und Sicherheitsvorkehrungen in der Dienststelle hingewiesen werden.

IHRE RECHTE BEIM ARBEITSSCHUTZ

  • Informiert Ihr Dienstherr Sie über sämtliche den Arbeitsschutz betreffende Angelegenheiten?
  • Ihr Dienstherr plant eine Maßnahme, die der Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren dient: Hat er Ihre Mitbestimmungsrechte gewahrt?
  • Ihr Dienstherr will umbauen, Arbeitsplätze umgestalten oder Arbeitsverfahren ändern: Hat er Sie so rechtzeitig informiert, dass Ihre Bedenken noch Berücksichtigung finden können?
  • Ihr Dienstherr will die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung neu organisieren: Hat er Ihre Mitbestimmungsrechte bei der Bestellung oder Abberufung des Betriebsarztes oder des Sicherheitsbeauftragten gewahrt?
  • Ihr Dienstherr will eine Gefährdungsbeurteilung durchführen: Hat er Ihre Mitbestimmungsrechte gewahrt?
  • Ihr Dienstherr plant eine Besichtigung der Dienststelle mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde: Hat er Sie hinzugezogen?
  • Die Aufsichtsbehörde bzw. Berufsgenossenschaft/Unfallkasse hat Ihrem Dienstherrn Auflagen erteilt: Hat er Sie sofort darüber informiert?

Können Sie alle Fragen mit „Ja“ beantworten, hat Ihr Dienstherr Ihre Mitbestimmungsrechte gewahrt. Lautet die Antwort auf eine Frage „Nein“, hat er Ihre Mitbestimmungsrechte ignoriert. Weisen Sie ihn auf Ihre Beteiligungsrechte hin!

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