Möchte Ihr Dienstherr den Ausgleich beantragen, müssen natürlich bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um in den Genuss der Förderung zu kommen. Welche das sind, lesen Sie hier:
Diese Voraussetzungen muss Ihr Dienstherr für den Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen darlegen
Gehen Sie die einzelnen Punkte vor der Antragsstellung mit Ihrem Dienstherrn durch, so können Sie die Erfolgsaussichten des Antrags sehr gut einschätzen.
- Die Kollegin bzw. der Kollege mit Schwerbehinderung wird tariflich oder ortsüblich entlohnt und ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
- Ihrem Dienstherrn kann nicht zugemutet werden, die außergewöhnlichen Belastungen selbst zu tragen. Dabei werden die Höhe der Aufwendungen berücksichtigt, die Größe der Dienststelle, die Erfüllung der Beschäftigungspflicht und die Dauer der Dienstzugehörigkeit der Kollegin bzw. des Kollegen mit Schwerbehinderung.
- Es wurden alle anderen technischen und organisatorischen Möglichkeiten ausgeschöpft, damit die Kollegin bzw. der Kollege mit Schwerbehinderung ohne fremde Hilfe arbeiten kann und eine dem Arbeitsentgelt entsprechende Arbeitsleistung erbringen kann.
- Die Kollegin bzw. der Kollege gehört zum Personenkreis besonders betroffener schwerbehinderter Menschen.
Bleiben Sie am Ball
Gerade im Bereich Förderung und Schwerbehindertenrecht tut sich sehr viel. Lassen Sie sich (und die SBV natürlich!) daher regelmäßig schulen, um die schwerbehinderten Menschen in Ihrer Dienststelle so gut wie möglich zu fördern!
Nachteilsausgleich
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