Die Versetzung eines Beamten ist eine mögliche Personalmaßnahme, die sowohl im Interesse der Behörde als auch dem des Beamten liegen kann. Dabei handelt es sich um die Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Behörde oder in einem anderen Geschäftsbereich.
In diesem Beitrag erläutere ich Ihnen die rechtlichen Grundlagen sowie die Bedingungen für eine Versetzung von Bundesbeamten. Die landesrechtlichen Regelungen hierfür sind sehr ähnlich ausgestaltet.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Versetzung von Bundesbeamten finden sich im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sowie im Bundesbeamtengesetz (BBG).
Wichtige Vorschriften sind hierbei insbesondere:
- § 15 BeamtStG: Grundsätze der Übertragung eines anderen Amtes
- § 28 BBG: Versetzung
Voraussetzungen für eine Versetzung
Die Versetzung erfordert die Erfüllung bestimmter materieller und formeller Voraussetzungen:
1. Dienstliche Erfordernisse
Eine Versetzung muss im dienstlichen Interesse liegen. Das kann z. B. der Fall sein, wenn
- eine andere Behörde dringend Fachkräfte benötigt,
- organisatorische Umstrukturierungen erforderlich sind oder
- ein Beamter aufgrund seiner Qualifikationen an einem anderen Dienstort sinnvoll eingesetzt werden kann.
2. Zustimmung des Beamten
Grundsätzlich ist die Zustimmung des Beamten erforderlich. Eine einseitige Versetzung durch die Dienstbehörde ist nur unter besonderen Bedingungen möglich, nämlich dann, wenn
- das neue Amt derselben Laufbahn zugeordnet ist und mindestens das gleiche Endgrundgehalt bietet,
- der neue Dienstposten nicht mit einem erheblichen Ortswechsel verbunden ist oder
- es einen hinreichenden dienstlichen Grund für die Versetzung gibt, der das Interesse des Beamten überwiegt.
3. Personalrat beteiligen
Vor einer Versetzung müssen Sie als Personalrat beteiligt werden. Nach den Vorgaben des Bundespersonalvertretungsgesetzes haben Sie als Personalrat ein Mitbestimmungsrecht. Ohne Ihre Zustimmung kann eine Versetzung nur in Ausnahmefällen erfolgen.
4. Besondere Schutzvorschriften
Für bestimmte Personengruppen gelten zusätzliche Schutzregelungen.
- Schwerbehinderte Beamte: Hier greift der besondere Kündigungsschutz aus Sozialgesetzbuch IX. Eine Versetzung ist nur mit Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung und – in bestimmten Fällen – mit Genehmigung des Integrationsamts zulässig.
- Beamte mit familiären Verpflichtungen: Bei Beamten, die minderjährige Kinder betreuen oder pflegebedürftige Angehörige versorgen, müssen die familiären Umstände berücksichtigt werden.
5. Formaler Ablauf
Eine Versetzung wird durch einen Verwaltungsakt umgesetzt: Der Beamte erhält einen schriftlichen Bescheid, der begründet sein muss. Gegen diesen Bescheid kann der Beamte Widerspruch einlegen und, falls erforderlich, Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.
Möglichkeiten der einvernehmlichen Versetzung
In vielen Fällen erfolgt die Versetzung einvernehmlich. Insbesondere bei beruflichen Entwicklungswünschen, der Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder bei gesundheitlichen Gründen bietet die einvernehmliche Versetzung Vorteile für beide Seiten.
Grenzen der Versetzung
Eine Versetzung darf nicht willkürlich oder schikanös erfolgen. Ihr Dienstherr ist verpflichtet, das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Zudem muss das Weisungsrecht der Behörde im Rahmen des Grundgesetzes und der einfachgesetzlichen Regelungen ausgeübt werden.
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