Diese Voraussetzungen und Rahmenbedingungen zur Versetzung von Beamten sollten Sie kennen

19. Februar 2025

Die Versetzung eines Beamten ist eine mögliche Personalmaßnahme, die sowohl im Interesse der Behörde als auch dem des Beamten liegen kann. Dabei handelt es sich um die Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Behörde oder in einem anderen Geschäftsbereich.

In diesem Beitrag erläutere ich Ihnen die rechtlichen Grundlagen sowie die Bedingungen für eine Versetzung von Bundesbeamten. Die landesrechtlichen Regelungen hierfür sind sehr ähnlich ausgestaltet.

Hinweis: Das ist der Unterschied zwischen Abordnung und Versetzung


Im Unterschied zur Versetzung endet bei der Abordnung die Zugehörigkeit zu der bisherigen Dienststelle nicht. Dies gilt auch im Hinblick auf die Höhe des Entgelts. Die Tätigkeit in der bisherigen Dienststelle bleibt auch weiterhin die auszuübende Tätigkeit im Sinne der Eingruppierungsvorschriften.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Versetzung von Bundesbeamten finden sich im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sowie im Bundesbeamtengesetz (BBG).

Wichtige Vorschriften sind hierbei insbesondere:

  • § 15 BeamtStG: Grundsätze der Übertragung eines anderen Amtes
  • § 28 BBG: Versetzung

Voraussetzungen für eine Versetzung

Die Versetzung erfordert die Erfüllung bestimmter materieller und formeller Voraussetzungen:

1. Dienstliche Erfordernisse

Eine Versetzung muss im dienstlichen Interesse liegen. Das kann z. B. der Fall sein, wenn

  • eine andere Behörde dringend Fachkräfte benötigt,
  • organisatorische Umstrukturierungen erforderlich sind oder
  • ein Beamter aufgrund seiner Qualifikationen an einem anderen Dienstort sinnvoll eingesetzt werden kann.

2. Zustimmung des Beamten

Grundsätzlich ist die Zustimmung des Beamten erforderlich. Eine einseitige Versetzung durch die Dienstbehörde ist nur unter besonderen Bedingungen möglich, nämlich dann, wenn

  • das neue Amt derselben Laufbahn zugeordnet ist und mindestens das gleiche Endgrundgehalt bietet,
  • der neue Dienstposten nicht mit einem erheblichen Ortswechsel verbunden ist oder
  • es einen hinreichenden dienstlichen Grund für die Versetzung gibt, der das Interesse des Beamten überwiegt.

3. Personalrat beteiligen

Vor einer Versetzung müssen Sie als Personalrat beteiligt werden. Nach den Vorgaben des Bundespersonalvertretungsgesetzes haben Sie als Personalrat ein Mitbestimmungsrecht. Ohne Ihre Zustimmung kann eine Versetzung nur in Ausnahmefällen erfolgen.

4. Besondere Schutzvorschriften

Für bestimmte Personengruppen gelten zusätzliche Schutzregelungen.

  • Schwerbehinderte Beamte: Hier greift der besondere Kündigungsschutz aus Sozialgesetzbuch IX. Eine Versetzung ist nur mit Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung und – in bestimmten Fällen – mit Genehmigung des Integrationsamts zulässig.
  • Beamte mit familiären Verpflichtungen: Bei Beamten, die minderjährige Kinder betreuen oder pflegebedürftige Angehörige versorgen, müssen die familiären Umstände berücksichtigt werden.

5. Formaler Ablauf

Eine Versetzung wird durch einen Verwaltungsakt umgesetzt: Der Beamte erhält einen schriftlichen Bescheid, der begründet sein muss. Gegen diesen Bescheid kann der Beamte Widerspruch einlegen und, falls erforderlich, Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

Möglichkeiten der einvernehmlichen Versetzung

In vielen Fällen erfolgt die Versetzung einvernehmlich. Insbesondere bei beruflichen Entwicklungswünschen, der Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder bei gesundheitlichen Gründen bietet die einvernehmliche Versetzung Vorteile für beide Seiten.

Grenzen der Versetzung

Eine Versetzung darf nicht willkürlich oder schikanös erfolgen. Ihr Dienstherr ist verpflichtet, das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Zudem muss das Weisungsrecht der Behörde im Rahmen des Grundgesetzes und der einfachgesetzlichen Regelungen ausgeübt werden.

Fazit: Abwägung erforderlich – nur mit Ihnen!

Die Versetzung von Beamten ist ein komplexes Thema, das zahlreiche rechtliche und organisatorische Aspekte umfasst. Im Mittelpunkt steht dabei immer die Abwägung zwischen den dienstlichen Interessen der Verwaltung und den persönlichen Belangen des Beamten. Und natürlich sind Sie als Personalrat stets zu beteiligen.

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