Elternteilzeit: So widersprechen Sie Ihrem Chef

18. Dezember 2021

Gehen Kolleginnen und Kollegen in Ihrer Dienststelle in Elternzeit, haben sie das Recht, währenddessen in Teilzeit bis zu maximal bzw. durchschnittlich 32 Stunden pro Woche zu arbeiten, die sogenannte Elternteilzeit. So ist das in § 15 Abs. 4 Satz 1 Bundeselterngeld­ und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Diese Teilzeitarbeit müssen sie bei der Dienststellenleitung beantragen.

Beantragt ein Kollege Elternteilzeit, soll sich Ihre Dienststellenleitung mit ihm über seinen Antrag und über ihre Ausgestaltung innerhalb von 4 Wochen nach Antragseingang einigen (§ 15 Abs. 5 BEEG). Gelingt eine Einigung nicht, bleibt dem Kollegen nur der Klageweg. Einen Anspruch auf die Elternteilzeit hat er dabei nur, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG vorliegen. Danach

•  muss Ihre Dienststellenleitung ohne Azubis in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen,

•  muss der Kollege ohne Unterbrechung länger als 6 Monate in der Dienststelle sein,

•  soll die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens 2 Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 32 Wochenstunden verringert werden, für vor dem 1.9.2021 geborene Kinder maximal 30 Stunden,

•  dürfen dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und

•  muss der Anspruch Ihrer Dienststellenleitung 7 Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt worden sein. Weisen Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen noch mal auf die Frist hin.

Bei der Ablehnung des Teilzeitantrags von Beamten nach §§ 91 bis 92b und 95 Bundesbeamtengesetz (hierunter fällt z. B. die familienbedingte Teilzeit) haben Sie ein Mitbestimmungsrecht nach § 78 Abs. 1 Nr. 11 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Die Beamten haben es also ein wenig besser als die übrigen Beschäftigten. Sind Sie als Personalrat der Meinung, dass Ihre Dienststellenleitung den Antrag eines Beamten zu Unrecht abgelehnt hat, können Sie beispielsweise mit dem folgenden Schreiben reagieren:

MUSTER­SCHREIBEN: MITBESTIMMUNG BEI TEILZEITTÄTIGKEIT IN DER ELTERNZEIT

Mitbestimmung bei Ablehnung eines Teilzeitwunschs nach § 78 Abs. 1 Nr. 11 BPersVG Familienbedingte Teilzeit der Beamtin … (Name)

Sehr geehrte Frau …, / Sehr geehrter Herr …,

mit Schreiben vom … beteiligen Sie uns als Personalrat nach § 78 Abs. 1 Nr. 11 BPersVG wegen Ihrer Ablehnung, die Arbeitszeit aufgrund von Elternzeit für die Oberinspektorin Frau … (Name) zu reduzieren. Wir als Personalrat stimmen dieser Ablehnung nicht zu und begründen unsere Zustimmungsverweigerung wie folgt:

Frau … (Name) will mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden in Teilzeit tätig sein, was Sie ablehnen möchten. Im Beteiligungsersuchen begründen Sie diese Ablehnung mit dringenden dienstlichen Interessen, insbesondere der Unmöglichkeit, die anfallenden Arbeiten bei Teilzeit der Frau … von anderen Beschäftigten erledigenden zu lassen. Angesichts der entsprechenden Fortbildung und der nur bei Frau … vorliegenden Fachkenntnisse sowie der kurzen Dauer der Teilzeittätigkeit sei der Dienststelle eine kostenintensive Fortbildung anderer Beschäftigter nicht zuzumuten.

Diese Überzeugung teilen wir nach der Erörterung in der letzten Personalratssitzung nicht. Frau … kann auch in Teilzeit den Kolleginnen und Kollegen in ihrem Referat mit Auskünften zur Verfügung stehen und diese in die Lage versetzen, die anfallenden Arbeiten zu erledigen.

Die von Ihnen vorgetragene Argumentation können wir nicht nachzuvollziehen. Es ist der Eindruck entstanden, als wollten Sie über intelligente Problemlösungen im Bereich der Anwenderbetreuung nicht ernsthaft nachdenken. Wir bedauern dies angesichts der zu beachtenden Bestimmungen (Art. 6 Grundgesetz und § 15 Bundeserziehungsgeldgesetz) außerordentlich.

Als Personalrat werden wir nun das Stufenverfahren einleiten und die Angelegenheit der vorgesetzten Dienststelle vorlegen.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift Personalratsvorsitzender

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