Endlich: neuer Gesetzentwurf zum Whistleblower-Gesetz in Deutschland

05. April 2022

Bislang gibt es in Deutschland keine umfassenden gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Hinweisgebern. Vieles ist den Gerichten überlassen worden. Dabei sieht das EU-Recht eine Verpflichtung der Bundesrepublik vor, ein entsprechendes Gesetz zu erlassen.

Schon die alte Bundesregierung war seit Langem im Verzug. Die EU-Kommission hat wegen der Verzögerung bereits ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Nun kommt Bewegung in die Sache.

Darum geht es

Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Beamtinnen und Beamte künftig auf Straftaten oder Verstöße aus ihrem beruflichen Umfeld aufmerksam machen, sollen sie umfassend geschützt werden. Es geht um Schutz vor Kündigungen, Abmahnungen, Versagung einer Beförderung, Disziplinarverfahren oder Mobbing. Und genau deshalb soll es nun ein neues Gesetz geben: das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).

Zwar gibt es in vielen größeren Betrieben und Behörden schon entsprechende Meldekanäle. Allerdings ist in kleinen und mittleren Unternehmen und Behörden ein solches System häufig nicht etabliert.

Bundesjustizminister Marco Buschmann hat einen entsprechenden Gesetzentwurf in die Ressortabstimmung gegeben. Das klingt schon einmal sehr vielversprechend.

Erfasst werden beispielsweise Fälle, in denen Korruption, Geldwäsche oder Steuerbetrug aufgedeckt werden, oder Verstöße gegen Vorgaben zum Umweltschutz oder zur Lebensmittelsicherheit. Es kann aber auch um Datenmissbrauch, eine schlampige Qualitätskontrolle oder Drangsalierungen von Betriebs- und Personalräten gehen.

Öffentlicher Dienst einbezogen

Dabei soll es interessanterweise nicht nur um die private Wirtschaft gehen, sondern auch der gesamte öffentliche Sektor wird geschützt. Das könnte durchaus interessant werden, insbesondere bei dem Gedanken an Korruptionsvorwürfe im öffentlichen Dienst.

Die Einzelheiten

Konkret sollen Behörden und Unternehmen, bei denen mindestens 50 Personen beschäftigt sind, interne Meldestellen einrichten, an die sich Whistleblower anonym oder auf vertraulichem Weg wenden können, wenn sie auf Missstände aufmerksam machen wollen. Konzerne können ihre interne Meldestelle zentral bei der Konzernmutter ansiedeln. Außerdem können auch Dritte mit dem Betrieb der Meldestelle beauftragt werden, so z. B. Rechtsanwälte.

Erleidet der Whistleblower trotz des gesetzlichen Schutzes Repressalien, kann er wiederum den dadurch entstandenen Schaden bei der Behörde bzw. seinem Arbeitgeber geltend machen.

Hinweisgeberschutz durch externe Meldestellen

Wer dem eigenen Arbeitgeber oder Dienstherrn misstraut, kann sich auch an eine externe Meldestelle wenden. Diese externe Meldestelle soll beim Bundesamt für Justiz eingerichtet werden. Die Behörde soll zugleich auch als interne Meldestelle für den öffentlichen Sektor dienen. Den Bundesländern wird es allerdings freigestellt, auch eigene Meldestellen zu schaffen.

Das ist nicht geschützt

Vom Hinweisgeberschutz ausgenommen sind Informationen, die z. B. die nationale Sicherheit, verteidigungsspezifische Aufträge oder Verschlusssachen betreffen. Gleiches gilt für Informationen, die der ärztlichen oder anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

Wer Hinweisgeber sein kann

Als Hinweisgeber kommt praktisch jeder in Betracht: Arbeitnehmer, Beamte, Auszubildende, Richter, Soldaten, Mitarbeiter von Lieferanten, Auftragnehmer, Selbstständige, Praktikanten und Anteilseigner.

Der Missbrauchsschutz

Grundsätzlich greift der Schutz durch das neue HinSchG nur dann, wenn der Hinweisgeber davon ausgehen durfte, dass die gemeldeten Informationen auch tatsächlich der Wahrheit entsprechen. Ist das nicht der Fall und handelt es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschmeldung, muss der Hinweisgeber den dadurch verursachten Schaden ersetzen.

Ist Ihre Behörde schon beteiligt?

Datenmissbrauch, Mobbing, aber auch Drangsalierungen von Personalräten – in Behörden kann viel schieflaufen. Bislang mussten Beschäftigte, die auf Missstände hinweisen, mit erheblichen Nachteilen – bis hin zu Kündigungen oder der Entfernung aus dem Dienst – rechnen. Damit ist bald Schluss! Sobald der Gesetzestext feststeht, werde ich Sie weiter informieren. In einem 2. Schritt ist es dann wichtig, dass Sie die Möglichkeiten und Chancen des neuen Gesetzes an Ihre Kolleginnen und Kollegen in der Dienststelle weitergeben.

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