Die neue Energiesparverordnung heißt offiziell „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen“. Für Arbeitsräume in privaten Arbeitsstätten gelten vorübergehend neue Mindesttemperaturen.
Privaten Arbeitgebern wird aber keine Verringerung der Raumtemperatur zwingend vorgeschrieben. Allerdings wird ihnen gestattet, die bisherigen Mindesttemperaturen aus der Technischen Regel zur Raumtemperatur (Arbeitsstättenrichtlinie A3.5) zu unterschreiten. Die Verordnung regelt vom 1.9.2022 bis zum 28.2.2023 Maßnahmen, um den Verbrauch von Strom und Heizwärme zu senken, und zwar:
• Unter anderem dürfen öffentliche Gebäude seit September nur noch bis maximal 19 °C beheizt werden, wenn die Menschen in den Räumen vorwiegend sitzen.
• In öffentlichen Gebäuden, in denen Menschen vorwiegend stehen oder gehen, darf nur bis 18 °C geheizt werden.
• Bei mittelschweren Tätigkeiten überwiegend im Stehen oder Gehen darf es bis zu 16 °C warm werden.
• Dort, wo körperlich schwere Tätigkeiten ausgeübt werden, dürfen es nur bis 12 °C sein.
• Durchgangsbereiche (Flure, Foyers oder Technikräume) werden nicht mehr geheizt, außer dies ist aus sicherheitstechnischen Gründen notwendig.
Ihr Mitbestimmungsrecht besteht
Die geltenden Vorschriften lassen Ihrem Dienstherrn Handlungsspielräume. Daher kommt Ihnen als Personalrat auch bei der Umsetzung der Verordnung ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zu aus § 62 Nr. 1, 2 und 9 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) und § 80 Abs. 1 Nr. 16, 17 sowie § 18 BPersVG. In welchen Arbeitsräumen der Arbeitsstätte welche konkreten Temperaturen herrschen, muss der Dienstherr mit Ihnen vereinbaren.
Der Dienstherr ist zudem auch weiterhin dazu verpflichtet, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen für die Gesundheit Ihrer Kolleginnen und Kollegen zu ermitteln und zu beseitigen oder zumindest zu minimieren. Auch dabei sind Sie zu beteiligen.
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