Entgeltzahlungen: Nur erforderliche Personalratstätigkeit muss bezahlt werden

27. November 2022

§§ 50 und 51 Bundespersonalvertretungsgesetz regeln für den Bund, dass Sie Ihr Amt als Personalrat ehrenamtlich ausüben, Ihnen dadurch aber keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen dürfen. Für die Personalräte in den Ländern gibt es auch solche „Ehrenamtsregelungen“. Fällt also ein Teil Ihrer Arbeitszeit erforderlicher Personalratstätigkeit zum Opfer, muss der Dienstherr Ihnen trotzdem Ihr Entgelt fortzahlen. Was aber gehört zur erforderlichen Personalratstätigkeit? Das lesen Sie im Folgenden.

Personalratsamt ist Ehrenamt, darf aber nicht zu finanziellen Einbußen der einzelnen Mitglieder führen. Denn das würde das Amt und seine Attraktivität schädigen. Sie dürfen durch Ihr Amt weder bevorzugt noch benachteiligt werden.

Wägen Sie ab

Als Personalrat werden Sie ja nicht automatisch von Ihrer Arbeitspflicht freigestellt. Trotzdem müssen Sie eine gewisse Dienstbefreiung erhalten, um Ihr Personalratsamt ordnungsgemäß wahrnehmen zu können.

Personalratsarbeit erledigen Sie während der Arbeitszeit

Die meisten Personalratsaufgaben erledigen Sie während der üblichen Arbeitszeit. Für diesen Zeitraum sind Sie von der Arbeitsleistung befreit. Allerdings müssen Sie hier nachweisbar Personalratstätigkeit verrichten. Halten Sie sich immer daran. Denn: Ihr Personalratsamt ist ein Ehrenamt. Sie erhalten hierfür keinen extra Lohn. Überstunden für die Personalratsarbeit erbringen Sie pro bono, also unentgeltlich, selbst wenn sie einen fachlichen Hintergrund haben.

So wägen Sie als Personalrat richtig ab

Die folgenden Punkte können Ihnen bei Ihrer Entscheidung helfen:

•  Wie relevant ist die geplante Veranstaltung gerade für Sie? Sind Sie mit dem Thema innerhalb des Personalrats befasst? Oder sind Sie das erste Mal Mitglied im Personalrat und müssen noch „eingenordet“ werden? Je mehr Mitglieder des Personalrats die Veranstaltung besuchen wollen, desto nachvollziehbarer müssen Sie das darlegen können.

•  In der Dienststelle soll es z. B. eine neue Softwarelösung geben, Sie möchten bei der Schulung dabei sein. Gibt es in der Dienststelle jemanden, der die Inhalte der Veranstaltung genauso gut vermitteln könnte?

•  Was geht im Moment in Ihrer Dienststelle vor? Personalabbau? Wenn das Veranstaltungsthema deckungsgleich ist und es kein Personalratsmitglied gibt, das über ausreichende Kenntnisse verfügt, liegt die Erforderlichkeit auf der Hand.

•  Wann wurde die letzte Veranstaltung zum Thema besucht? Wenn Ihr Wissen noch aktuell ist, muss nichts aufgefrischt werden.

Fragen lohnt sich

Wenn Sie sich die ganze Arbeit der Abwägung (zunächst) sparen wollen, treten Sie an Ihren Dienstherrn heran und fragen Sie, ob er Sie für die Dauer der Veranstaltung bezahlt freistellt.

Das können Sie von Ihrer Dienststellenleitung verlangen

Ihre Dienststellenleitung kann nicht hergehen und Ihnen eine Zusatzaufgabe nach der anderen aufbürden. Bei der Zuteilung des Arbeitspensums muss sie Ihre Personalratstätigkeit angemessen berücksichtigen.

Das heißt, sie muss Sie für Sprechstunden, Beratungen etc. freistellen unter Fortzahlung Ihres Entgelts und ohne dass Sie die Stunden nacharbeiten müssen. Sonst würden Sie in eine Zwangslage gebracht, entweder die Ihnen übertragenen dienstlichen Aufgaben oder die Personalratstätigkeit zu vernachlässigen.

Wenn Sie oder ein Kollege komplett freigestellt sind: Wer zahlt?

Es gibt Kolleginnen und Kollegen im Gremium, die völlig von ihrer Arbeitspflicht freigestellt werden, um nur noch Personalratsarbeit zu erledigen. Da das Personalratsmandat ein Ehrenamt ist, stellt sich natürlich die Frage, welchen Lohn freigestellte Personalratsmitglieder erhalten.

Die Antwort ist einfach: Sie erhalten ihren Lohn weiter wie bisher. Etwaige Aufstiege etc. müssen hypothetisch nachgezeichnet werden. Dieses Prinzip finden Sie auch in der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (17.9.2019, Az. 19 Sa 15/19) wieder, die auf Sie im öffentlichen Dienst übertragbar ist.

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