Erleichtern Sie sich die Arbeit durch Freistellungen

05. April 2022

Als Personalratsmitglied wissen Sie, dass es Ihnen aufgrund Ihrer Tätigkeit in der Arbeitnehmervertretung nicht mehr möglich ist, Ihren dienstvertraglichen Verpflichtungen in gleichem Umfang nachzukommen wie vor Ihrer Wahl. Deshalb sind einzelne Mitglieder für die Ausübung ihrer Tätigkeit von ihren laufenden Aufgaben freizustellen. Das Gesetz unterscheidet dabei 2 Fälle: Für bestimmte Personalratsaufgaben (Personalratssitzungen, Fortbildungen, Ausschusssitzungen) sind Sie zeitlich begrenzt freizustellen, § 52 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Außerdem können einige Personalräte je nach Größe der Dienststelle komplett von ihrer sonstigen Tätigkeit freigestellt werden (§ 52 Abs. 2 BPersVG), und zwar ohne finanzielle Einbußen.

Die begrenzte Freistellung

Voraussetzung eines Freistellungsanspruchs nach § 52 Abs. 1 BPersVG ist, dass Sie Personalratsaufgaben wahrnehmen und die Arbeitsbefreiung zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist. Beispiele hierfür sind: Vorbereitung und Teilnahme an Sitzungen und Personalversammlungen, Gespräche mit Arbeitnehmern führen etc.

Sie als Personalrat entscheiden über Erforderlichkeit Darüber, was erforderlich ist und welche Tätigkeit diesen Kriterien nicht genügt, entscheiden Sie, allerdings nach billigem Ermessen. Das heißt, dass Sie zwar entscheiden, aber vorher sachlich abwägen müssen. Sie müssen sich gewissermaßen in den Kopf eines vernünftigen anderen Menschen hineinversetzen und alle Einzelheiten (Beispiel: Quantität und Schwierigkeit der anliegenden Aufgaben, Dringlichkeit) prüfen. Kommen Sie nach dieser Prüfung zu dem Schluss, dass Ihre Freistellung erforderlich ist, muss Ihre Dienststellenleitung Ihre Entscheidung akzeptieren.

Wenn in Ihrer Dienststelle mehr als 300 Beschäftigte arbeiten

Ab einer Größe von mindestens 300 Beschäftigten dürfen, abhängig von der jeweiligen Dienststellengröße, einige Personalratsmitglieder sogar ganz vom Tagesgeschäft befreit werden (§ 52 Abs. 2 BPersVG). Wie viele Personalräte bei größeren Dienststellen freizustellen sind, entnehmen Sie der folgenden Tabelle.

Übersicht: So viele freigestellte Personalratsmitglieder gibt es

Anzahl der BeschäftigtenFreistellungen
0–2990
300–6001
601–1.0002
1.001–2.0003
2.001–3.0004
3.001–4.0005
4.001–5.0006
5.001–6.0007
6.001–7.0008
7.001–8.0009
8.001–9.00010
9.001–10.00011
über 10.000je angefangene weitere 2.000 ein weiteres Personalratsmitglied

Die Regelung ist kein Muss

Im Einverständnis mit Ihrer Dienststellenleitung können Sie von dieser Grundregel abweichen. Das heißt, wenn Sie nicht wollen, muss keiner freigestellt werden. Andererseits kann es auch erforderlich sein, dass mehr Mitglieder des Gremiums als vorgesehen freigestellt werden müssen, etwa zur Erledigung einer dringenden Aufgabe, wenn z. B. Ihre Dienststelle verkleinert wird und Versetzungen und Entlassungen vorgenommen werden sollen.

Wer freigestellt wird

Wer freigestellt wird, entscheiden Sie im Gremium durch eine Wahl (§ 53 BPersVG). Und so läuft die Wahl ab: Werden mehrere Personalratsmitglieder freigestellt, müssen Sie zunächst die Vorstandsmitglieder und anschließend die Ergänzungsmitglieder, dann die weiteren Mitglieder berücksichtigen. Sollen noch mehr Mitglieder freigestellt werden, wird anhand der einzelnen Vorschlagslisten nach der Verhältniswahl oder dem Höchstzahlverfahren nach d’Hondt entschieden.

Achtung: Freigestellt heißt nicht ohne Pflichten

Als freigestelltes Personalratsmitglied sind Sie von Ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt, um ausreichend Zeit für Ihre Personalratsaufgaben zu haben. Mit dieser Freistellung gehen einige Freiheiten im Berufsalltag einher. Sie bedeutet jedoch nicht, dass Sie gar keine Pflichten im dienstlichen Alltag mehr haben.

Da Dienstherren gerade das Verhalten von freigestellten Personalräten im dienstlichen Alltag besonders genau unter die Lupe nehmen, erfahren Sie im Folgenden, welche Pflichten Sie trotz Freistellung haben.

Als freigestelltes Personalratsmitglied sind Sie grundsätzlich verpflichtet, sich in der Dienststelle aufzuhalten, um Ihre Aufgaben wahrzunehmen. Das heißt: Sie müssen laut Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstort erreichbar sein und für die erforderliche Personalratsarbeit zur Verfügung stehen (31.5.1989, Az. 7 AZR 277/88).

Beachten Sie: Sie müssen sich sogar in der Dienststelle bereithalten, wenn Sie Ihre Tätigkeit vor Ihrer Freistellung außerhalb ausgeübt haben. Beispiel: Busfahrer bei der städtischen Verkehrsgesellschaft. Bei Ihnen ändert sich in so einem Fall lediglich der Arbeitsort (BAG, 28.8.1991, Az. 7 ABR 46/90). Als freigestelltes Personalratsmitglied müssen Sie zudem die üblichen Arbeitszeiten in der Dienststelle einhalten (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 26.5.1993, Az. 18 Sa 303/93).

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