HÄTTEN SIE’S GEWUSST?
Im Jahr 2018 wurde das Mutterschutzgesetz (MuSchG) umfassend reformiert. Nach einer Evaluation der Bundesregierung und des Deutschen Gewerkschaftsbunds war die Reform insgesamt auch ein Erfolg. Bei einem Punkt jedoch besteht Nachholbedarf – bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 9 und 10 MuSchG.
Hier muss nachgebessert werden
● Weniger als 50 % der Schwangeren wurde nach der Meldung der Schwangerschaft von den Arbeitgebern das gesetzlich vorgesehene gemeinsame Gespräch angeboten. In diesem Gespräch sollen die individuellen Bedarfe und Bedürfnisse der Frauen und ggf. auch erforderliche Schutzmaßnahmen besprochen werden.
● Bei 35 % der Schwangeren wurde die Verpflichtung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung zum Schutz der Gesundheit der Frau und des Kindes am Arbeitsplatz sogar völlig ignoriert. Dies eröffnet m. E. schon eine große Gefahr für Mutter und Kind.
● Nur bei 54 % wurden Schutzmaßnahmen seitens der Arbeitgeber ergriffen.
● Mehr als der Hälfte der Befragten stand kein Ruheraum zur Verfügung und
● fast 4 von 10 der Befragten hatten gar keine räumliche Möglichkeit, sich mal auszuruhen.
Da geht noch mehr, finde ich! Als Personalrat sind Sie verpflichtet und berechtigt, auf die Einhaltung von Gesetzen gegenüber der Belegschaft zu pochen und die Einhaltung sicherzustellen. Dazu gehört auch das MuSchG. Sorgen Sie also für eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung und damit für einen umfassenden Schutz für Mutter und Kind. Hier geht es schließlich um den Schutz ihrer Gesundheit. Es ist ja nicht auszudenken, wenn es hier wegen Nachlässigkeit zu bleibenden Schäden bei Mutter und/ oder Kind kommen würde.
Ist Ihr Dienstherr hier zu nachlässig, dann erinnern Sie ihn daran, dass § 9 und 10 MuSchG gesetzliche Verpflichtungen sind und kein Spaß! § 32 MuschG normiert auch Bußgelder für den Fall der Zuwiderhandlung. Dieses Risiko sollte Ihr Dienstherr nicht eingehen!
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