Hinweisblatt zur Annahme von Geschenken im öffentlichen Dienst

03. Januar 2025

Die Annahme von Geschenken im öffentlichen Dienst kann weitreichende Folgen für die Kolleginnen und Kollegen haben, bis zur Kündigung und Entfernung aus dem Dienst. Nutzen Sie daher das folgende Merkblatt, um auf die Problematik nochmals aufmerksam zu machen.

Muster-Schreiben: Merkblatt „Geschenkannahme“

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die Tätigkeit im öffentlichen Dienst erfordert ein hohes Maß an Integrität und Neutralität. Daher möchten wir Sie über die rechtlichen Vorgaben zur Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen informieren.

Als Beschäftigte des öffentlichen Dienstes ist es Ihnen grundsätzlich untersagt, Geschenke, Geldbeträge oder andere Vorteile im Zusammenhang mit Ihrer dienstlichen Tätigkeit anzunehmen. Dieses Verbot dient dem Schutz der Unparteilichkeit und dem Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Beamtinnen und Beamten und in die Verwaltung.

Was zählt als Geschenk oder Vorteil?

Ein Geschenk oder Vorteil kann in vielfältiger Form auftreten, zum Beispiel als Geldbeträge, Gutscheine oder Rabatte, Sachgeschenke, Einladungen zu Veranstaltungen, Essen oder Reisen. Auch scheinbar geringwertige Geschenke fallen unter diese Regelung.

Ausnahmen: Erlaubnis erforderlich

Eine Annahme kann erlaubt sein, wenn sie ausdrücklich genehmigt wurde. Solche Fälle sind jedoch die Ausnahme und müssen im Vorfeld schriftlich beantragt werden. Ohne diese Genehmigung bleibt die Annahme unzulässig.

Euer Personalrat

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