Was fürchten Sie bei Personalratswahlen am meisten? Ich kann mir vorstellen, dass Sie Angst davor haben, dass im Wahlverfahren Fehler geschehen, die die Wahl anfechtbar machen. Aber selbst wenn Fehler passiert sind, haben Sie einen Rettungsanker: Fehler einer Personalratswahl können nur innerhalb der Frist eines Wahlanfechtungsverfahrens (gerichtlich) geltend gemacht werden. Danach sind Sie sicher (Verwaltungsgericht Mainz, 11.1.2022, Az. 5 K 526/21.MZ).
In einer Behörde eines Landes wurde der Personalrat gewählt. Nach der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Personalrats im Mai 2021 fiel auf, dass die Niederschrift des Wahlvorstands über das Wahlergebnis eine Differenz zwischen der Anzahl der abgegebenen und der ausgezählten Stimmen aufwies. Eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft zog deshalb vor Gericht und beantragte die Feststellung, dass das Ergebnis der Personalratswahl rechnerisch fehlerhaft und deshalb zu berichtigen sei. Im Übrigen sei die Wahl nicht zu beanstanden.
Personalrat bleibt im Amt
Eine Personalratswahl kann nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden. Dies ist bei einer Personalratswahl das Wahlanfechtungsverfahren nach dem Personalvertretungsgesetz (des Landes). Im hier vorliegenden Bundesland gilt eine Anfechtungsfrist von 12 Werktagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Die war im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht längst abgelaufen.
Das Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erfordert es, dass nach Ablauf der Wahlanfechtungsfrist die Gültigkeit der Personalratswahl grundsätzlich nicht mehr infrage gestellt werden kann. Der gewählte Personalrat ist dann rechtmäßig im Amt, seine Handlungen sind wirksam. Anträgen auf Feststellung von Wahlfehlern fehlt schlicht das Feststellungsinteresse. Zudem hatte die Gewerkschaft nach dem hier anwendbaren Landespersonalvertretungsgesetz gar keine Antragsbefugnis.
Prüfen Sie, wie lang Ihre Anfechtungsfrist ist
Auch im Bundespersonalvertretungsgesetz gilt eine Anfechtungsfrist von 12 Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. In Ihrem Landespersonalvertretungsgesetz werden sich ähnliche Regelungen finden. Ist die Anfechtungsfrist verstrichen, kann der Personalrat angstfrei handeln. Außer es finden sich Nichtigkeitsgründe, diese können auch nach der Anfechtungsfrist geltend gemacht werden, weil es sich um stärkere Mängel handelt. Nichtigkeit ist immer dann gegeben, wenn gegen die wesentlichen Grundsätze des Wahlrechts in so hohem Maße verstoßen wurde, dass nicht einmal der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl vorliegt.

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