Ist ein Rücktritt vom Personalratsamt so einfach möglich?

01. Oktober 2023

HÄTTEN SIE’S GEWUSST?

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Mark Zuckerberg

Ihre Mitgliedschaft im Personalrat kann neben dem Ab­lauf der Amtszeit erlöschen durch

  • Niederlegung des Amts,
  • Beendigung des Dienstverhältnisses,
  • Ausscheiden aus der Dienststelle,
  • Verlust der Wählbarkeit,
  • Ausschluss aus dem Personalrat,
  • Auflösung des Personalrats aufgrund einer gerichtli­chen Entscheidung oder
  • eine gerichtliche Entscheidung über die nachträgliche Feststellung der Nichtwählbarkeit.

Ein Rücktritt ist formal nicht vorgesehen. Die Amtsnie­derlegung, umgangssprachlich auch als „Rücktritt“ be­zeichnet, erfolgt durch eine einseitige empfangsbedürf­tige Willenserklärung gegenüber dem Personalrat oder seinem Vorsitzenden. Diese Erklärung dürfen Sie nicht gegenüber dem Dienstherrn abgeben. Das hätte keine Rechtsfolgen.

Musterformulierung: Rücktritt

„Hiermit lege ich das Amt als Personalratsmitglied mit sofortiger Wirkung nieder.“

Das Gesetz sieht vor, dass jedes Personalratsmitglied sein Amt jederzeit und ohne Begründung niederlegen darf.

Das passiert, wenn der Vorsitzende sein Amt niederlegt Ein Fall aus der Praxis: Ein Vorsitzender eines Personal­rats möchte sein Amt gern aus persönlichen Gründen niederlegen. Im Gremium möchte er aber weiterhin als normales Mitglied tätig sein. Das ist möglich. Der Perso­nalratsvorsitzende kann sein Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen niederlegen. Es genügt eine formlose Erklä­rung gegenüber dem Gremium. Das Personalratsman­dat bleibt davon unberührt.

Die Folge: Der Personalrat muss sich da­nach schnellstmöglich neu konsti­tuieren. Der Stellvertreter muss eine Sitzung einberufen und auf die Tagesordnung die „Wahl des Personal­ratsvorsitzenden“ setzen.

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