HÄTTEN SIE’S GEWUSST?
Behandle deine Mitarbeiter gut, damit sie dein Internet nicht nutzen, um nach neuen Jobs zu suchen.
Mark Zuckerberg
Ihre Mitgliedschaft im Personalrat kann neben dem Ablauf der Amtszeit erlöschen durch
- Niederlegung des Amts,
- Beendigung des Dienstverhältnisses,
- Ausscheiden aus der Dienststelle,
- Verlust der Wählbarkeit,
- Ausschluss aus dem Personalrat,
- Auflösung des Personalrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder
- eine gerichtliche Entscheidung über die nachträgliche Feststellung der Nichtwählbarkeit.
Ein Rücktritt ist formal nicht vorgesehen. Die Amtsniederlegung, umgangssprachlich auch als „Rücktritt“ bezeichnet, erfolgt durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Personalrat oder seinem Vorsitzenden. Diese Erklärung dürfen Sie nicht gegenüber dem Dienstherrn abgeben. Das hätte keine Rechtsfolgen.
Musterformulierung: Rücktritt
„Hiermit lege ich das Amt als Personalratsmitglied mit sofortiger Wirkung nieder.“
Das Gesetz sieht vor, dass jedes Personalratsmitglied sein Amt jederzeit und ohne Begründung niederlegen darf.
Das passiert, wenn der Vorsitzende sein Amt niederlegt Ein Fall aus der Praxis: Ein Vorsitzender eines Personalrats möchte sein Amt gern aus persönlichen Gründen niederlegen. Im Gremium möchte er aber weiterhin als normales Mitglied tätig sein. Das ist möglich. Der Personalratsvorsitzende kann sein Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen niederlegen. Es genügt eine formlose Erklärung gegenüber dem Gremium. Das Personalratsmandat bleibt davon unberührt.
Die Folge: Der Personalrat muss sich danach schnellstmöglich neu konstituieren. Der Stellvertreter muss eine Sitzung einberufen und auf die Tagesordnung die „Wahl des Personalratsvorsitzenden“ setzen.
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