Ist Ihr Dienststellenleiter Beschäftigter im Sinne des § 4 BPersVG?

03. Januar 2022

Ist das nicht eine spannende Frage? Vertreten Sie als Personalrat eigentlich auch Ihren Dienststellenleiter?

Schauen wir uns § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) mal an. Danach sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Beschäftigten,

  • die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind,
  • die als übertarifliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden oder
  • die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.

Beamtinnen und Beamte sind die Beschäftigten, die nach den jeweils für sie geltenden Beamtengesetzen Beamte sind.

Beschäftigte im öffentlichen Dienst

Der Oberbegriff des Gesetzes ist der Beschäftigte im öffentlichen Dienst, so z. B. in der Überschrift von § 5 BPersVG. Es wird also zwischen Arbeitnehmern und Beamten unterschieden. Früher gab es noch die Differenzierung zwischen Angestellten und Arbeitern, die jedoch längst entfallen ist und keine Bedeutung mehr besitzt. Sowohl Angestellte als auch Arbeiter sind Arbeitnehmer.

Angehörige des öffentlichen Dienstes sind immer dann Beschäftigte im Sinne des BPersVG, wenn sie persönlich im Rahmen eines Beamtenverhältnisses oder eines Beschäftigungsverhältnisses auf der Grundlage des geltenden Tarifoder Dienstordnungsrechts im Wege der Einstellung in eine Dienststelle eingegliedert sind. Die Eingliederung liegt immer dann vor, wenn die konkrete Person zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der jeweiligen Dienststelle eingestellt wurde.

Der Dienststellenleiter ist Beschäftigter

Auch Ihr Dienststellenleiter ist somit Beschäftigter im Sinne des BPersVG. Er nimmt zwar Dienstherrenaufgaben gegenüber dem Personalrat und damit zugleich eine personalvertretungsrechtliche Organfunktion wahr. Das BPersVG schließt die Dienststellenleitung aber nicht von seiner Geltung aus.

Ihr Dienststellenleiter ist auch nicht zum Personalrat wählbar. Dieser Ausschluss ergibt sich aus dem Gebot der Neutralität des Personalrats gegenüber der Dienststelle. Trotzdem ist er berechtigt, aktiv an den Personalratswahlen teilzunehmen.

Mitbestimmungsrechte des Personalrats

Dementsprechend kann Ihr Dienststellenleiter für seine Person auf Antrag auch die Mitbestimmungsrechte des Personalrats in Personalangelegenheiten nach § 78 BPersVG geltend machen. Interessant, nicht wahr?

Sie haben eine individuelle Sachlage, die Sie kurz besprechen möchten? Dann schreiben Sie unsere Experten über den nachfolgenden Button an.

Preview Image
Experten befragen

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!
Neueste Beiträge