Keine Beteiligung ohne Information

05. April 2022

Personelle Maßnahmen sind oft nicht ohne Ihre Zustimmung umzusetzen. Diese können Sie aber nur erteilen, wenn Sie umfassend von Ihrer Dienststellenleitung informiert wurden. Der Anspruch der Personalvertretung auf rechtzeitige und umfassende Unterrichtung ist in § 66 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) gesetzlich normiert. Leider nehmen es die Dienststellenleitungen mit ihrer Unterrichtungspflicht oft gar nicht genau. Wie Sie doch an die Ihnen zustehenden Informationen kommen, lesen Sie hier.

Vorsitzender des Personalratsgremiums hat Forderungsrecht

Eigentlich muss Ihre Dienststellenleitung Ihnen von sich aus alle Informationen zukommen lassen, die Sie für Ihre Arbeit als Personalrat brauchen. Doch das ist oft nicht der Fall. Sie müssen Ihre Informationen also einfordern. Zuständig für das Verlangen von Auskünften ist der Vorsitzende des Personalrats. Er sollte sie immer schriftlich einfordern, schon allein zu Beweiszwecken.

Prüfen Sie im Gremium Ihren Informationsanspruch im Einzelfall

Ihre Beteiligungsrechte sind vielfältig. Und genauso vielfältig sind Ihre Informationsansprüche. Bei einer Einstellung müssen Sie ja ganz andere Dinge wissen als bei einer Kündigung. Das heißt für Sie, dass Sie immer am Einzelfall prüfen müssen, ob Ihre Dienststellenleitung Ihnen alles Relevante zum Einzelfall mitgeteilt hat. Dies ist nur der Fall, wenn Sie ohne weitere Rückfragen an Ihren Dienstherrn über die geplante Maßnahme entscheiden können. Ist dies nicht möglich, dann fordern Sie die fehlenden Informationen umgehend nach. Ihr Dienstherr darf keinen Wissensvorsprung haben.

WICHTIG: Denken Sie an die Fristen

Im BPersVG gibt es Äußerungs- und Stellungnahmefristen. Wenn Sie diese verstreichen lassen, gilt Ihre Zustimmung zu einer Maßnahme meist als erteilt. Können Sie aber keine Entscheidung über eine Maßnahme treffen, weil Sie keine oder zu wenig Informationen bekommen haben, laufen diese Fristen nicht an. Deswegen rate ich Ihnen, umgehend ein Schreiben an Ihre Dienststellenleitung aufzusetzen, in dem Sie klarstellen, dass Sie im Moment nicht über die Maßnahme entscheiden können, eben weil Sie nicht umfassend informiert wurden. Deswegen läuft auch die Äußerungsfrist nicht an. Damit sind Sie, aber vor allen Dingen Ihr Mitbestimmungsrecht, auf der sicheren Seite.

Außerdem muss jede Information auch rechtzeitig erfolgen. Rechtzeitig heißt so früh, dass Sie die Maßnahme noch verhindern bzw. Gegenmaßnahmen ergreifen können. Ist Ihnen dies nicht möglich, treten Sie an Ihre Dienststellenleitung heran und verlangen die Verlängerung Ihrer Äußerungsfrist, denn schließlich sind Sie ja nicht rechtzeitig informiert worden.

Zu Beweiszwecken sollten Sie dies schriftlich tun. Kommt die Dienststellenleitung Ihrem Verlangen nicht nach, verweigern Sie die Zustimmung wegen Verstoßes Ihrer Dienststellenleitung gegen den Grundsatz der rechtzeitigen und umfassenden Information. Das ist Ihr gutes Recht. Hier ein entsprechendes Muster für Sie:

Muster-Schreiben: Umsetzung, Anfordern von Informationen

Personalrat

An die Dienststellenleitung

Ort, Datum …

Umsetzung von Frau …;

Ihr Zustimmungsersuchen vom …

Sehr geehrte Frau …, / Sehr geehrter Herr …,

mit Schreiben vom … beantragen Sie die Zustimmung des Personalrats zur Umsetzung von Frau … auf die Stelle … Ihren Zustimmungsantrag haben Sie kurz begründet.

Aus unserer Sicht als Personalrat sind diese Gründe jedoch nicht nachvollziehbar. Insbesondere klären Sie nicht die Frage, wer die bisherige Arbeit von Frau … nach ihrer Umsetzung erledigen soll.

Insofern bitten wir Sie, die beabsichtigte Umsetzung schriftlich bis zum … näher zu begründen. Der Vorsitzende des Personalrats steht Ihnen zuvor für Gespräche gern zur Verfügung.

Wir weisen auch darauf hin, dass die Äußerungsfrist nach

§ 69 Abs. 2 BPersVG nicht begonnen hat zu laufen, da Sie den Personalrat noch nicht umfassend unterrichtet haben.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift Personalratsvorsitzende(r)

Diese Informationen können Sie fordern

Hier Beispiele für Unterlagen und Informationen, die Sie von Ihrer Dienststellenleitung verlangen können:

  • Stellenplan und Stellenbesetzungsverzeichnis
  • Bewerbungsunterlagen, Lebensläufe, Zeugnisse
  • Informationen über die fachliche Leistung von Beschäftigten
  • Beurteilungsnoten, Dienstalterslisten
  • Ziele und Planungen der Dienststelle
  • Vorgehensmodelle, insbesondere zur Erhebung von Daten
  • Analysen und Istzustände, Personalbedarfsberechnungen
  • Sollkonzeptionen
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