Arbeiten bei Ihnen Eltern von behinderten Kindern oder Kollegen, deren eigene Eltern behindert und pflegebedürftig sind? Dann wissen Sie um die Sorgen und Nöte, wenn die behinderten Angehörigen Krankenhausaufenthalte vor sich haben. Wollen Beschäftigte ihre Angehörigen begleiten, treten oft Probleme auf – sie müssen dafür Urlaub nehmen, der Dienstherr reagiert, sagen wir mal, verschnupft. Der behinderte Mensch ist dann oft allein, ohne die notwendige Hilfe, ohne eine vertraute Person.
Jetzt gibt es Abhilfe, denn seit dem 1.11.2022 gibt es die Krankenhausassistenz. Geregelt ist das Ganze in § 44b Sozialgesetzbuch (SGB) V. Menschen mit Behinderung können sich von einer Begleit- oder Assistenzperson ins Krankenhaus begleiten lassen, wenn (kumulativ)
• sie die Begleitung aus medizinischen Gründen benötigen,
• eine Behinderung nach § 2 Abs. 1 SGB IX vorliegt,
• sie Eingliederungshilfe erhalten,
• sie keine Leistungen nach §113 Abs. 6 SGB IX (professionelle Begleitung) in Anspruch nehmen.
Die Begleitperson
• muss ein naher Angehöriger oder aus dem engsten persönlichen Umfeld sein,
• darf keine Eingliederungshilfeleistungen für die begleitete Person erbringen und
• muss durch die Begleitung einen Verdienstausfall haben (hier besteht ein Freistellungsanspruch gegen den Dienstgeber zur Begleitung).
• Die Anwesenheit der Begleitperson muss ganztägig nötig sein, das heißt mindestens 8 Stunden inklusive An- und Abreise. Die Begleitperson muss nicht in der Klinik übernachten. Informieren Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen im Intranet über diese Neuerung. Ich bin mir sicher, dass einige von der Neuregelung profitieren werden

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!