Legalisierung von Cannabis: Welche Herausforderungen kommen nun auf Sie zu?

10. April 2024

Am 23.2.2024 hat der Deutsche Bundestag der teilweisen Legalisierung von Cannabis zugestimmt. Am 1.4.2024 wird die Neuregelung in Kraft treten. Und damit kommen auf Sie als Personalrat bzw. auf alle Dienststellen in Deutschland neue arbeitssicherheitsrechtliche Herausforderungen zu. Denn Beschäftigte könnten die Neuregelung gründlich missverstehen und damit sich und andere im Betrieb gefährden.

Kiffen in Ihrer Teeküche bleibt auch weiterhin verboten

Auch wenn der Konsum von Cannabis künftig legal sein mag, heißt das nicht, dass Sie und Ihre Kollegen jetzt immer in der Dienststelle kiffen dürfen. Beim Kaffeeholen einen Joint rauchen, das erlaubt das neue Gesetz eben nicht. Alkohol ist auch legal, und Sie und Ihre Kollegen dürfen trotzdem nicht alkoholisiert am Arbeitsplatz erscheinen.

Denken Sie immer daran und sagen Sie dies auch Ihren Kolleginnen und Kollegen: Beschäftigte schulden ihre „ungetrübte“ Arbeitsleistung. Ist das infolge von Cannabiskonsum nicht mehr gegeben, rechtfertigt dies arbeitsrechtlichen Maßnahmen! Von Abmahnung bis hin zur Kündigung ist hier alles drin. Das sollten Ihre Kollegen nicht in Kauf nehmen!

Mein Tipp: Schaffen Sie klare Regelungen

Dienstrechtliche Maßnahmen, Abmahnungen, Diskussionen etc. lassen sich durch klare dienstliche Regelungen vermeiden. Am besten und einfachsten ist es, wenn Ihr Dienstherr den Konsum von Cannabis, Alkohol und anderen Drogen auf dem Dienstgelände komplett untersagt. Dann weiß jeder Beschäftigte genau, was er darf bzw. nicht darf.

Die Pflicht Ihres Dienstherrn: Gefahrenabwehr und Fürsorge für alle Mitarbeiter

Unabhängig davon, welche betriebliche Regelung Sie im Betrieb bzgl. des Konsums von Cannabis gefasst haben, geht der Freizeitkonsum Ihrer Kollegen und Kolleginnen den Dienstherrn grundsätzlich nichts an. Wer am Samstag kifft und am Montag völlig fit zur Arbeit erscheint, dem kann Ihr Dienstherr gar nichts!

Ausnahme 1: Es kann ein dienstlicher Bezug hergestellt werden.

Wenn der Mitarbeiter in der Arbeitskleidung loszieht und seine Drogen kauft, kann der Dienstherr einschreiten. Denn der Konsum fällt direkt auf die Dienststelle zurück und könnte so negative wirtschaftliche Konsequenzen haben. Auch bei Beamten gelten strengere Regeln. Diese repräsentieren den Staat. Drogenkonsum, Straftaten, ein „Lotterleben“ werfen ein schlechtes Licht auf den Staat. Ein Staatsdiener, der sich nicht an die Regeln oder die gesellschaftlichen Normen hält – das passt einfach nicht zusammen.

Ausnahme 2: Der Freizeitkonsum geht zulasten der Arbeitsfähigkeit und Arbeitsleistung.

Ist der Mitarbeiter noch berauscht, kann er deswegen seine Arbeit nicht ausführen, ist er eine Gefahr für sich und andere, dann darf ihn der Arbeitgeber nicht arbeiten lassen. So will es auch die Unfallversicherung:

§ 7 Abs. 2 DGUV-Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention


Der Unternehmer darf Versicherte (die Beschäftigten), die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.

Der Dienstherr muss den Mitarbeiter in diesen Fällen quasi nach Hause schicken.

Greifen Sie als Personalrat hier ein

Natürlich darf der Mitarbeiter nicht berauscht arbeiten, aber der Dienstherr ist auch für die Sicherheit des Mitarbeiters verantwortlich.

Wichtig: Ärztliche Verordnung muss ernst genommen werden

Es gibt Kollegen, die konsumieren Cannabis aus medizinischen Gründen auf Rezept. Diese Kollegen dürfen das Cannabis auch im Betrieb konsumieren. Einem Diabetiker darf ja auch niemand seine Insulinspritze wegnehmen. Die ärztliche Verordnung muss aber sichergestellt sein. Es reicht, wenn der Kollege die Verordnung seiner direkten Führungskraft oder dem Betriebsarzt nachweist. Es handelt sich um sensible Daten, die nicht im ganzen Betrieb bekannt sein müssen. Zudem muss sichergestellt sein, dass dieser Kollege auch bei medizinischem Konsum weder sich noch andere gefährdet. Ist das zweifelhaft, ist auch an eine Versetzung zu denken.

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