Viele Arbeitnehmer sehen sich zunehmend mit der Erwartung konfrontiert, auch außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit für berufliche Belange erreichbar zu sein. Diese Entwicklung, die durch die ständige Verfügbarkeit moderner Kommunikationsmittel begünstigt wird, kann jedoch weitreichende negative Auswirkungen auf das Privatleben und die Gesundheit der Betroffenen haben. Arbeitnehmer wünschen sich eine klare Trennung zwischen Berufs- und Privatleben, um Zeit für Erholung, Familie und persönliche Interessen zu haben. Die ständige Erreichbarkeit führt nicht nur zu Stress, sondern kann auch das Risiko für Burnout und andere psychische Belastungen erhöhen. In diesem Artikel wird erläutert, warum viele Arbeitnehmer ihre Freizeit schützen und eine klare Abgrenzung zur Arbeitszeit fordern.
Frage: Ich bin Personalratsvorsitzender in einer nordrhein-westfälischen Stadt. Unsere Personalabteilung ist der Auffassung, dass es Konstellationen geben kann, wonach Kolleginnen und Kollegen auch nach Dienstschluss erreichbar sein müssen. Gibt es so etwas tatsächlich? Ich dachte immer, dass ich in der Freizeit nicht auf das Handy schauen muss. Denn schön ist das ja nicht und viele unserer Kolleginnen und Kollegen sind auch der Auffassung, dass sie in ihrer Freizeit auch wirklich abschalten wollen und aus gesundheitlichen Gründen auch müssen.
Maria Markatou: Tatsächlich ist nicht jeder Beschäftigte komplett frei davon, während der Freizeit Weisungen seines Arbeitgebers entgegennehmen zu müssen. So sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auf deren Arbeitsverhältnis eine betriebliche Regelung anwendbar ist, nach der der Dienststellenleiter die Arbeitszeit für den darauffolgenden Tag festlegen kann, dazu verpflichtet, eine solche per SMS mitgeteilte Weisung auch in der Freizeit zur Kenntnis zu nehmen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung klargestellt (23.8.2023, Az. 5 AZR 349/22).
Der Fall: Es stritten sich ein Notfallsanitäter und sein Arbeitgeber darüber, ob der Sanitäter in seiner Freizeit auf Dienstplanänderungen für den nächsten Tag reagieren musste. Der Sanitäter war bei seinem Arbeitgeber mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden inklusive Bereitschaftsdienstzeiten angestellt.
Eine Betriebsvereinbarung Arbeitszeitgrundsätze regelte, dass die Notfallsanitäter auch zu Springerdiensten verpflichtet sind. So zum Beispiel bei einer kurzfristigen Erkrankung von Kolleginnen und Kollegen. Geregelt war, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer bis spätestens 20.00 Uhr am Vortag informiert haben musste, dass und ab welcher Uhrzeit sie als Springer arbeiten sollten. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer konnten den aktuellen Dienstplan darüber hinaus jederzeit per Internet einsehen.
Der Arbeitgeber mahnte den Notfallsanitäter ab, weil er in 2 Fällen im April und September 2021 während seiner Freizeit für die Zuteilung eines Springerdienstes nicht erreichbar war. Und zwar weder telefonisch noch per SMS. Er meldete sich in beiden Fällen zu den jeweils ursprünglich geplanten Diensten.
Dieses Verhalten beurteilte der Arbeitgeber als unentschuldigtes Fehlen. Deshalb mahnte er den Beschäftigten ab. Dagegen klagte der Arbeitnehmer. Mit seiner Klage machte er zudem die Nachzahlung des vorenthaltenen Lohns geltend.
Blick auf das Handy war arbeitsvertragliche Nebenpflicht
Das Urteil: Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber dem Beschäftigten die 11 Stunden abgezogene Arbeitszeit wegen seines Fehlens nicht gutschreiben müsse. Außerdem sei auch die Abmahnung nicht aus der Personalakte zu entfernen. Das begründete das Gericht damit, dass der Arbeitnehmer eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht habe, mögliche Weisungen seines Arbeitgebers zum Dienstplan bzw. zu Dienstplanänderungen des folgenden Tages auch während seiner Freizeit zu lesen. Zudem müsse er diese im Zweifel auch auf seinem privaten Mobiltelefon zur Kenntnis nehmen.
Pflicht ergab sich aus Betriebsvereinbarung
Diese Verpflichtung leitete das Gericht aus der konkreten Ausgestaltung der Arbeitszeit in einer anwendbaren Betriebsvereinbarung her. Danach war der Beschäftigte planmäßig zu einem unkonkreten Springerdienst mit einem Arbeitsbeginn zwischen 6.00 und 9.00 Uhr eingeteilt. Eine Konkretisierung dieses Dienstes durch eine einseitige Anweisung seitens des Arbeitgebers war nach der Betriebsvereinbarung bis 20.00 Uhr erlaubt. Dadurch gestattete die Betriebsvereinbarung dem Arbeitgeber, sein Direktionsrecht auch außerhalb der Arbeitszeit auszuüben, was wiederum dazu geführt hat, dass eine Nebenpflicht entstanden ist.
Das dürfte aber eher ein Ausnahmefall sein.
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