Sie und Ihre Dienststellenleitung sind zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet – so die Theorie. In der Praxis sieht es jedoch meist anders aus. Da werden Informationen zurückgehalten, Sie als Personalrat werden übergangen oder bewusst in die Irre geführt. Dem können Sie nur entgegenwirken, wenn Sie Ihre Sonderrechte kennen und nutzen.
3 Privilegien für Personalräte
Der Grund für Ihre Sonderrechte ist: Als Personalrat sind Sie wegen Ihrer verantwortungsvollen Aufgabe besonders geschützt. Sie haben einige Sonderrechte, damit Sie Ihre Arbeit als Beschäftigtenvertreter frei, ungestört und professionell ausüben können. Und zwar unabhängig davon, ob Sie von Ihrer ursprünglichen Tätigkeit freigestellt wurden oder nicht.
Aber was bedeutet das im Einzelnen?
1. Kündigung nur aus wichtigem Grund
Damit Sie Ihre Aufgaben nicht in ständiger Sorge vor einer Kündigung erledigen müssen, hat der Gesetzgeber für Sie in § 15 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einen besonderen Kündigungsschutz geregelt. Eine ordentliche Kündigung ist Ihnen gegenüber nicht möglich. Ihre Dienststellenleitung darf Ihnen – weil Sie Personalrat sind – nur außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen.
Der Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 2 KSchG wirkt für die Zeit nach Beendigung des Personalratsamts nach. Das heißt: Die Kündigung ist grundsätzlich für ein Jahr nach der Amtszeit unzulässig.
Ersatzmitglieder werden im KSchG nicht erwähnt. Sie erhalten jedoch den Schutz eines Personalratsmitglieds ab dem Zeitpunkt, ab dem sie ein verhindertes Mitglied vertreten, beginnend mit der Ladung zur Personalratssitzung. Denn in diesem Zeitraum sind sie selbst Personalräte und müssen sich auf die Sitzung vorbereiten. Wie lange der Sonderkündigungsschutz bei Ersatzmitgliedern, Wahlvorständen etc. gilt, habe ich für Sie in der folgenden Übersicht zusammengestellt:
Übersicht: Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG
| Person | Beginn | Ende |
| Personalratsmitglieder | Wahl des Personalrats | ein Jahr nach Beendigung der Amtszeit |
| Ersatzmitglieder | Beginn der Vertretung | ein Jahr nach Beendigung der Ersatzmitgliedschaft |
| Wahlvorstände | Bestellung | 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses |
| Wahlbewerber | Aufstellung des Wahlvorschlags | 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses |
2. Versetzungsschutz
Als Personalratsmitglied sind Sie darüber hinaus vor Versetzungen, die zum Verlust Ihres Amts führen, besonders geschützt. Relevant wird dies etwa dann, wenn Sie zu einer anderen Dienststelle abkommandiert werden sollen. Dann könnten Sie Ihr Personalratsmandat in Ihrer „Stammdienststelle“ ja nicht mehr durchführen.
3. Benachteiligungsschutz
Zudem darf Ihre Dienststellenleitung Sie nicht wegen der Tätigkeit im Gremium benachteiligen, aber natürlich auch nicht begünstigen. Das klingt so einfach auf dem Papier. In der Praxis ist dieser Benachteiligungsschutz vor allem für freigestellte Mitglieder des Personalrats schwer zu handhaben. Wie kann etwa sichergestellt werden, dass Ihre berufliche Entwicklung angemessen gefördert wird und Sie auch bei Höhergruppierungen berücksichtigt werden?
Hier müssen Sie bzw. Ihre Dienststellenleitung zum einen auf andere Beschäftigte abstellen, die im Bereich tätig sind, dem das freigestellte Personalratsmitglied entstammt. Die Entwicklung der anderen Beschäftigten muss nachgezeichnet und auf das freigestellte Mitglied übertragen werden. Zudem muss der Freigestellte darlegen, dass er sich regelmäßig fortgebildet hat, etwa durch Schulungen.
Ihre Dienststellenleitung muss Sie als Personalratsmitglied nicht automatisch höhergruppieren. Deshalb müssen Sie eine Gehaltsanpassung genauso wie entsprechende fachliche Schulungen (wichtig für die Zeit danach!), Höhergruppierungen und Beförderungen immer wieder fordern.
Behalten Sie Ihre weiteren Rechte im Blick
Das war aber noch nicht alles. Denn das Bundespersonalvertretungsgesetz regelt einige Rechte, die vordergründig geschaffen wurden, um dem Gremium die Geschäftsführung zu erleichtern. So haben Sie als Personalrat das Recht, je nach Größe der Dienststelle ganz oder teilweise von Ihrer vorherigen Tätigkeit freigestellt zu werden. Außerdem haben Sie umfangreiche Fortbildungsrechte.
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