Outsourcing gibt’s nur mit Ihnen

18. Januar 2022

Dienststellen lagern Aufgaben immer öfter auf Externe aus. In der öffentlichen Verwaltung hat dies vor allen Dingen den Hintergrund der Kostenersparnis. Das klingt sehr wirtschaftlich. Aber Outsourcing hat immer auch Einfluss auf die Beschäftigten in Ihrer Dienststelle: Was passiert mit den ausgelagerten Mitarbeitern? Für Sie als Personalrat stellt sich deshalb die Frage, wo Sie bei Outsourcing mitbestimmen können und welche Einflussmöglichkeiten Sie schon im Vorfeld haben.

Personalrat muss von Anfang an beteiligt werden

In der Entscheidung, einen Aufgabenbereich auszulagern, ist Ihre Dienststelle grundsätzlich frei. Als Personalrat können Sie das Outsourcing nicht verhindern. Aber auch beim Outsourcing muss Ihre Dienststellenleitung alle Pflichten gegenüber den Mitarbeitern wahren – und genau dies ist Ihr Ansatzpunkt.

Outsourcing wirkt sich auf die Beschäftigten in vielfacher Hinsicht aus. Denn was passiert mit den Mitarbeitern, deren Aufgabenbereich ausgelagert wird? Werden sie entlassen oder versetzt? Und die verbleibenden Beschäftigten, müssen die jetzt vielleicht zusätzliche oder andere Tätigkeiten ausüben?

Schon allein wegen dieser mannigfaltigen Fragen müssen Sie in die Planungen einbezogen werden. Im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) findet sich zwar keine Regelung, die sagt: „Der Personalrat hat bei Outsourcing ein Mitbestimmungsrecht.“ Das heißt aber nicht, dass Sie hier völlig außen vor sind. Denn schon allein nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit muss Ihre Dienststellenleitung Sie von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbinden.

Verlangen Sie Information

Um überschauen zu können, welche Auswirkungen die Auslagerung von Aufgaben auf Ihre Kolleginnen und Kollegen haben kann, müssen Sie genau wissen,

•  welcher Bereich ausgelagert wird,

•  wer von der Auslagerung genau betroffen sein wird und

•  welche Maßnahmen gegenüber betroffenen Beschäftigten geplant sind.

Sie haben hier einen Informationsanspruch gegen Ihre Dienststellenleitung. Dieser ergibt sich aus Ihrem allgemeinen Informationsanspruch (§ 66 BPersVG) sowie aus den verfahrensrechtlichen Regeln zur Mitbestimmung, Mitwirkung und Anhörung.

HINWEIS: Weitere Mitbestimmungsrechte

Wir befinden uns jetzt noch in einer Vorstufe der Maßnahme. Steht dann fest, dass der Mitarbeiter versetzt, abgeordnet oder ihm sogar gekündigt werden soll, haben Sie natürlich ein Mitbestimmungsrecht nach § 78 Abs. 1 BPersVG.

Teilnahmerecht an Projekt- oder Arbeitsgruppen wahrnehmen

Die Entscheidung zur Auslagerung wird meist von dienststelleninternen Projekt- oder Arbeitsgruppen vorbereitet. Mindestens ein Personalratsmitglied sollte daran teilnehmen. Schauen Sie mal in Ihr Personalvertretungsgesetz (PersVG). Denn einzelne Landespersonalvertretungsgesetze räumen Ihnen ein Teilnahmerecht ausdrücklich ein (etwa § 6 PersVG Brandenburg).

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