Auch unsere Politiker verhalten sich im Wahlkampf meist nicht fair und schlagen unter die Gürtellinie, operieren zum Teil mit gezielter Panik- und Angstmache. Leider. Als Personalrat sollten Sie sich nicht an diesem schlechten Beispiel orientieren, denn jedes rechts- oder sittenwidrige Verhalten könnte zu einer Anfechtbarkeit Ihrer Personalratswahl führen, und das muss ja nun wirklich nicht sein. Rechtskonform verhalten hat sich der Personalrat des ZDF (Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, 4.10.2022, Az. 5 A 11514/21.OVG).
Tarnlisten sind Listen, die nicht unter dem Namen von z. B. einer Gewerkschaft auftreten, aber eigene Ziele verfolgen. So will man sich durch die Hintertür mehr Macht erschleichen. In der Politik wurden Tarnlisten von Parteien (meist radikalisiert) schon vom Verfassungsschutz beobachtet.
Der Fall: Bei Personalratswahlen wird ab und an zu Tarnlisten gegriffen. Tarnlisten sind eine nach personalvertretungsrechtlichen Grundsätzen gegen die guten Sitten verstoßende und deshalb unzulässige Wahlbeeinflussung. Denn die Listen werden nur zum Schein aufgestellt, um Wähler über die Unabhängigkeit der Mitglieder der Listen zu täuschen. In Wahrheit bestehen sie aus Anhängern anderer Wahllager oder Bewerbern bereits in der Dienststelle vertretener Gewerkschaften.
Eine Wahlbewerberin beim ZDF ging nun davon aus, dass die Bewerberinnen der Liste „Die Frauen – unabhängige Liste“ sich nur deswegen haben aufstellen lassen, um die Wahl der Wahlbewerberin, die auch Vorständin des Personalrats werden wollte, zu verhindern bzw. um sie zu benachteiligen. Sie zog sogar vor Gericht.
Wahlbewerberin kann Behauptung nicht belegen
Die Entscheidung: Für eine solche Annahme fand das Gericht aber keine Anhaltspunkte. Die Liste „Die Frauen – unabhängige Liste“ hat das Thema Geschlechterparität als Hauptpunkt in ihrem Wahlprogramm. Das unterscheidet sie wesentlich von anderen Listen. Das Verhalten einzelner Mitglieder der Liste reicht zur Feststellung für eine Tarnliste nicht aus. Es ist auch nicht festzustellen, dass die Liste gegen wesentliche Bestimmung über das Wahlverfahren verstößt.
Wahlergebnis darf nicht beeinflusst werden
Nicht jeder Trick, nicht jedes taktische Wahlkampfverhalten machen ihre Wahl unwirksam, das ist klar. Untersagt ist aber jede sittenwidrige Handlung, die darauf gerichtet ist, ein bestimmtes Wahlergebnis herbeizuführen. Wenn eine Handlung nach ihrem sich aus Inhalt, Beweggrund und Zweck ergebenden Gesamtcharakter gegen das „Gefühl aller billig und gerecht Denkenden“ verstößt, ist sie sittenwidrig. Es kommt hier also immer auf den Einzelfall an.
Hilfreich ist für mich immer die Frage: „Was würden die redlichen Beschäftigten in der Dienststelle über eine Maßnahme denken?“ Wenn man hier zu dem Schluss kommt, dass diese entsetzt wären, dann sollte man sein Vorhaben gleich sein lassen.
Sittenwidrig sind auf jeden Fall alle Maßnahmen, die den Gedanken der freien und unbehinderten Wahl einer echten Personalvertretung nach den gesetzlichen Vorschriften widersprechen (z. B. Stimmenkauf ). Finger weg, kann ich da nur sagen! 1. ist es Betrug am Wähler und 2. steckt hier für meinen Geschmack zu viel kriminelle Energie dahinter.
Sammeln Sie Beweise für das sittenwidrige Verhalten
Möchten Sie geltend machen, dass es sich bei Listen um Tarnlisten handeln, müssen Sie Beweise und Indizien sammeln. Haben Sie die Mitglieder schon auf Versammlungen der „treibenden“ Gewerkschaft gesehen? Sind die Wahlinhalte wenig unterscheidbar? Ähneln sich auch die Listen in Namen und auch im Design eines Logos? Das sind Punkte, auf Sie achten müssen.
Kurz gemeldet: Erleichterungen der (Familien-)Pflegezeit verlängert
Damit dürfen Ihre Kollegen und natürlich auch Sie insbesondere noch bis zum 30.4.2023 für bis zu 20 (statt 10) Tage der Arbeit fernbleiben, wenn sie sich coronabedingt akut um die Pflege eines nahen Angehörigen kümmern müssen (§ 9 Abs. 1 Pflegezeitgesetz).
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