Die Pfändungsfreigrenzen haben sich zum 1.7.2025 geändert. Die neuen Grenzen muss Ihr Dienstherr ab dem 1. Juli bei Lohnpfändungen der Mitarbeiter beachten. Diese neuen Grenzen gelten bis zum 30.6.2026. Das unpfändbare Einkommen dient zur Sicherung des Existenzminimums und zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen des Betroffenen.
Die Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen beträgt ab dem 1.7.25 monatlich 1.559,99 € (bisher 1.491,75 €). Wer weniger verdient, bei dem kann nicht gepfändet werden.
Unterhaltspflichten werden berücksichtigt, das heißt, je nach Anzahl unterhaltsberechtigter Personen erhöht sich der Pfändungsfreibetrag. Die wichtigsten Änderungen im Vergleich zum Vorjahr sind:
- Gläubiger dürfen erst ab einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.555,00 € pfänden. Vorher lag der Grundfreibetrag bei 1.491,75 €.
- Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht liegt nicht mehr bei 561,43 €, sondern bei 585,23 €. Bei einem alleinerziehenden Elternteil mit einem Kind liegt der Pfändungsfreibetrag damit bei 2.140,23 € = 1.555 € + 585,23 €.
- Je weiterer Unterhaltspflicht steigt die Pfändungsfreigrenze um 326,04 € (statt zuvor 312,78 €). Bei einem alleinerziehenden Vater mit 2 Kindern steigt der Pfändungsfreibetrag somit auf 2.466,27 € = 1.555 € + 585,23 € + 326,04 €.
- Ab einem Nettoverdienst von 4.766,99 € darf voll gepfändet werden. Diese Summe betrug in der vorherigen Pfändungstabelle noch 4.573,10 €.
Pfändung
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