Rechtswidrige Dienstanweisungen – was Beschäftigte wissen und tun sollten

26. Juni 2025

Immer wieder kommt es im Arbeitsalltag vor, dass Vorgesetzte Weisungen erteilen, die bei Beschäftigten auf Unverständnis oder Zweifel stoßen. Manchmal geht es um Aufgaben außerhalb des üblichen Tätigkeitsbereichs, manchmal um Anweisungen, die gegen Vorschriften, Dienstvereinbarungen oder sogar Gesetze verstoßen. Doch wie sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte damit umgehen? Und welche Rolle können Sie als Personalrat dabei spielen?

Weisungsrecht der Dienststelle – was erlaubt ist

Grundsätzlich gilt: Ihr Dienstherr darf im Rahmen des Direktionsrechts Weisungen zur Ausführung der Arbeit erteilen. Dieses Recht umfasst insbesondere:

  • Ort der Tätigkeit
  • Zeit der Arbeitsleistung

Art und Weise der Aufgabenerfüllung

Dabei muss er die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, tariflichen Regelungen und gesetzlichen Vorgaben beachten. Anweisungen dürfen nicht willkürlich oder sachlich unbegründet sein. Auch das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten und etwaige Schutzvorschriften – etwa bei Schwerbehinderung oder Mutterschutz – begrenzen das Direktionsrecht.

Wann ist eine Dienstanweisung rechtswidrig?

Eine Anweisung ist dann rechtswidrig, wenn sie gegen geltendes Recht verstößt. Beispiele sind:

  • Anweisung, Überstunden zu leisten ohne rechtliche oder tarifliche Grundlage
  • Aufforderung, datenschutzwidrig Informationen weiterzugeben
  • Weisung, eine Tätigkeit ohne vorgeschriebene Qualifikation oder Sicherheitsvorkehrungen auszuüben
  • Verstoß gegen gesetzliche Pausen- oder Ruhezeiten
  • diskriminierende oder schikanöse Anweisungen

Rechtswidrig sind auch Anweisungen, die eindeutig außerhalb des arbeitsvertraglich vereinbarten Aufgabenbereichs liegen – insbesondere, wenn sie entwürdigenden oder willkürlichen Charakter haben.

Müssen Beschäftigte solchen Anweisungen Folge leisten?

Die zentrale Frage lautet: „Befolgen oder verweigern?“ – und die Antwort ist nicht immer einfach. Grundsätzlich gilt: Beschäftigte sind verpflichtet, dienstliche Anweisungen zu befolgen – auch dann, wenn sie ihnen unverständlich oder unangemessen erscheinen. Bei klar rechtswidrigen Weisungen hingegen besteht keine Pflicht, der Anweisung zu folgen.

Allerdings tragen Beschäftigte das Risiko, wenn sie sich irren. Wird eine Anweisung verweigert und stellt sich später heraus, dass sie doch rechtmäßig war, kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen haben – bis hin zur Abmahnung oder Kündigung. Deshalb ist Vorsicht geboten.

Der kluge Weg: Ansprechen, klären, absichern

Wer Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Weisung hat, sollte zunächst das Gespräch mit der vorgesetzten Person suchen. Oft lassen sich Missverständnisse ausräumen oder unklare Formulierungen klären. Wenn das nicht hilft oder das Verhalten fortgesetzt wird, empfiehlt sich folgender Weg:

  • Bedenken schriftlich äußern, etwa per E-Mail,
  • sich absichern, z. B. durch Rücksprache mit Kolleginnen und Kollegen,
  • formale Dienstaufsichtsbeschwerde erwägen, wenn die Anweisung offensichtlich unrechtmäßig ist,
  • Personalrat einschalten, insbesondere bei systematischem Fehlverhalten.

So entsteht ein nachvollziehbarer Verlauf, der sowohl die Interessen des Beschäftigten schützt als auch die Klärung der Situation ermöglicht.

Ihre Rolle als Personalrat

Sie als Personalrat können auf mehreren Ebenen aktiv werden:

  • Beratung und Unterstützung einzelner Beschäftigter im vertraulichen Gespräch
  • Einflussnahme auf die Dienststelle bei bekanntem oder wiederholtem Fehlverhalten
  • Einleitung von Initiativen, zum Beispiel zu klareren Regelungen in Dienstvereinbarungen
  • Wahrnehmung der Beteiligungsrechte, etwa bei organisatorischen Änderungen oder Maßnahmen des Gesundheitsschutzes

In schwerwiegenden Fällen können Sie als Personalrat auch rechtliche Schritte in Erwägung ziehen, etwa im Rahmen eines Mitbestimmungsverfahrens oder einer Einschaltung der übergeordneten Dienstbehörde.

Fazit: Besonnen reagieren

Rechtswidrige Dienstanweisungen sind kein Alltagsthema – aber sie kommen vor. Wer betroffen ist, sollte besonnen reagieren: nicht vorschnell verweigern, aber auch nicht blind befolgen. Der Schlüssel liegt in der Klärung, in der sorgfältigen Dokumentation – und in der Unterstützung durch Sie als Personalrat.

Dienstanweisung
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