Reisen von Personalräten und anderen Ehrenamtlichen – Rechte und Regeln

21. November 2025

Wussten Sie, dass Personalratsreisen keine Dienstreisen, sondern Reisen zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Aufgaben sind? Anders als bei regulären Dienstreisen muss die Dienststelle Personalratsreisen nicht genehmigen. Sie müssen lediglich dem Dienstherrn angezeigt werden – online oder über einen Papiervordruck.

Die Grundlage für die Reisekostenvergütung liefert § 46 Abs. 2 BPersVG. Danach erhalten Mitglieder des Personalrats bei notwendigen Reisen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz. Dies gilt auch für Fortbildungsreisen, die zur Ausübung der Personalratsaufgaben dienen. Entsprechendes gilt für die Personalvertretungsgesetze.

Auch andere ehrenamtliche Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, wie Schwerbehindertenvertretungen oder Gleichstellungsbeauftragte, haben Anspruch auf eine entsprechende Reisekostenvergütung, wenn die Reisen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienen.

Zeigen Sie Personalratsreisen rechtzeitig an und bewahren Sie die Belege auf, damit die Abrechnung problemlos erfolgt. So stellen Sie sicher, dass Sie Ihre Rechte nutzen, ohne dass es zu Verzögerungen oder Rückfragen kommt.

Rechte kennen

Personalratsreisen sind ein unverzichtbares Instrument, um Fortbildungen zu besuchen, Netzwerke zu pflegen oder an wichtigen Gremiensitzungen teilzunehmen. Sie ermöglichen es Personalratsmitgliedern, ihr Wissen aktuell zu halten, Erfahrungen mit Kolleginnen und Kollegen aus anderen Dienststellen auszutauschen und die eigene Arbeit im Gremium zu professionalisieren.

Reiserecht
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