Erst im Sommer 2022 wurde das Nachweisgesetz verschärft. Seitdem müssen Dienstgebende den Beschäftigten die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich nachweisen. Und schriftlich heißt: auf Papier mit Originalunterschrift. In § 2 Abs. 1 S. 2 Nachweisgesetz ist sogar festgehalten, dass der Nachweis in elektronischer Form ausgeschlossen ist.
Bundesregierung plant Lockerung durch Änderung im Nachweisgesetz
So richtig passt die strenge Schriftform ja nicht in unsere modernen digitalen Zeiten. Das hat auch die Bundesregierung erkannt und hat in ihren Gesetzesentwurf zur Bürokratieentlastung aufgenommen, dass das strenge Schriftformerfordernis der Textform weichen soll. Damit wäre der Nachweis auch per E-Mail oder Kurznachricht möglich.
Gesetzesänderung bringt Entlastung
Mit der Gesetzesänderung will die Bundesregierung Dienstgebende entlasten. Abläufe in Dienststellen und Unternehmen sollen so entbürokratisiert werden. Viele Vorgänge laufen hier schon digital, da passt der strenge Schriftformnachweis nicht dazu.
Digitaler Zugang reicht
Der Nachweis muss aber für die Beschäftigten zugänglich sein, gespeichert und ausgedruckt werden können. Der Dienstherr muss einen Übermittlungs- und Empfangsnachweis erhalten. Beschäftigte können einen Nachweis auch in Schriftform verlangen.
Änderung ist überfällig
Ich finde die geplante Änderung sehr gut. Das strenge Schriftformerfordernis im Nachweisgesetz wirkte auf mich von Anfang an antiquiert und nicht mehr in die heutige digitale Zeit passend.

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