Die Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen, die der Durchführung vollzugspolizeilicher Aufgaben zu dienen bestimmt und zu diesem Zweck von Polizeivollzugsbeamten während ihres Einsatzes mit sich zu führen sind, unterliegt nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz (PersVG BE) der Mitbestimmung des Personalrats (Bundesverwaltungsgericht, 25.11.2021, Az. 5 P 7.20).
Die Berliner Polizeipräsidentin beschaffte für den Einsatz der Polizeivollzugsbeamten Mitteldistanzwaffen (größere Maschinenpistolen) sowie Zubehör für diese Waffen. Dabei handelte es sich um Leuchtpunktvisiere, Zielbeleuchtungen, Handgriffe und Waffentragegurte. Ferner ging es um bereits im Bestand der Polizei befindliche Maschinenpistolen.
Polizeipräsidentin unterrichtete den Personalrat
Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit unterrichtete die Polizeipräsidentin den Gesamtpersonalrat über die Neuanschaffungen, lehnte aber das von ihm beantragte Mitbestimmungsverfahren ab. Sie meinte, dass die Beschaffung dieser Gegenstände vorrangig auf einsatztaktischen Erwägungen und Konzepten beruhe, die nicht mitbestimmungspflichtig seien.
Mitbestimmungsrecht verletzt?
Der Gesamtpersonalrat sah demgegenüber in der Beschaffung der Gegenstände eine mitbestimmungspflichtige Gestaltung der Arbeitsplätze und zog vor die Verwaltungsgerichte. Er wollte feststellen lassen, dass es ein Mitbestimmungsrecht gibt.
Personalrat bekam recht: Gericht sah Mitbestimmungsrecht
Die Beschaffung von Mitteldistanzwaffen sowie Zubehör in Form von Leuchtpunktvisieren, Zielbeleuchtungen, Handgriffen und Waffentragegurten erfüllte den Mitbestimmungstatbestand der Gestaltung der Arbeitsplätze nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 PersVG BE. Der Begriff des Arbeitsplatzes erfasst auch mobile Arbeitsplätze im Freien. „Gestaltung“ ist die Bestimmung der räumlichen und sachlichen Arbeitsbedingungen sowie der Arbeitsumgebung.
Gestaltung in diesem Sinne ist nicht nur die erstmalige Festlegung, sondern auch jede nicht lediglich unbedeutende Änderung der räumlichen und sachlichen Arbeitsbedingungen. Außerdem zählt dazu eine Änderung der Arbeitsumgebung, die ihrer Eigenart nach oder wegen ihrer Auswirkungen objektiv geeignet ist, das Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit derjenigen Beschäftigten zu beeinflussen, die auf den Arbeitsplätzen eingesetzt sind oder werden sollen.
Sie umfasst auch solche Ausrüstungsgegenstände, die Beschäftigte zur Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit bei sich zu tragen haben. Das entspricht dem Zweck des Mitbestimmungsrechts, die Beschäftigten bei der Arbeit vor Gefährdungen und Überbeanspruchung zu schützen. Dementsprechend gehören zur Gestaltung mobiler Arbeitsplätze die sachlichen Mittel, die den Beschäftigten ermöglichen, ihre dienstlichen Aufgaben durchzuführen und zu erfüllen.
Sichern Sie sich Ihre Mitbestimmungsrechte
Das Urteil ist zwar zum PersVG BE ergangen, dürfte jedoch entsprechend für alle anderen Personalvertretungsgesetze gelten. Sind Sie Personalrat einer Polizeidienststelle, sollten Sie das Urteil schnellstmöglich mit Ihrem Dienstherrn besprechen. Denn Sie bestimmen mit

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