Sie haben einen Anspruch auf Einsichtnahme in Gehaltsliste ohne Schwärzungen – trotz DSGVO

05. April 2022

Immer dann, wenn es in Deutschland darum geht, Gehälter und Löhne offenzulegen, gibt es Probleme. Andere Nationen gehen damit wesentlich freizügiger um.

Der Betriebsrat hat ausdrücklich nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) das Recht auf Einsichtnahme in Listen der Bruttolöhne und -gehälter.

Auch Sie als Personalrat haben ein Recht auf Einsichtnahme

So ausdrücklich wie im BetrVG findet sich im Bundespersonalvertretungsgesetz keine Regelung. Deshalb hat bereits vor längerer Zeit das Bundesverwaltungsgericht über diese Rechtsfrage entschieden und dem Personalrat ein Recht auf Einsichtnahme zugesprochen (16.5.2012, Az. 6 PB 2.12).

Recht auf Einsichtnahme trotz DSGVO

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat bereits die Frage beantwortet, ob sich seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Bezug auf das Recht zur Einsichtnahme in die Listen der Bruttolöhne und -gehälter etwas geändert hat. Das hat es nämlich nicht, so das LAG Niedersachsen (22.10.2018, Az. 12 TaBV 23/18).

Dieser Beschluss ist zwar für einen Betriebsrat ergangen. Die Gründe für die Entscheidung der Richter sind aber entsprechend auf das Personalvertretungsrecht übertragbar.

Keine Schwärzungen der Lohn- und Gehaltslisten Doch darf der Arbeitgeber hier Anonymisierungen vornehmen? Oder muss er das aus Datenschutzgründen vielleicht sogar? Dazu ist dieser Fall des LAG Hamm interessant (19.9.2017, Az. 7 TaBV 43/17):

Ein Betriebsrat wollte in die Gehaltslisten seines Betriebs eine Einsichtnahme erhalten. Der Arbeitgeber anonymisierte jedoch die Gehaltslisten. Sie enthielten die Personalstammdaten der Arbeitnehmer sowie Angaben zum Grundgehalt, weiteren Vergütungsbestandteilen und den Zulagen. Die Namen der Arbeitnehmer fehlten. Der Arbeitgeber meinte, er dürfe das aus Gründen des Datenschutzes nicht mitteilen. Diese Auffassung war aber falsch.

Der Betriebs- und der Personalrat haben Anspruch auf eine umfassende Einsichtnahme. Und dazu gehört auch die Angabe der Namen der Mitarbeiter. Das Einsichtsrecht umfasst auch alle Lohn- und Gehaltsbestandteile. Ohne die Angabe der Namen kann ein Betriebs- oder Personalrat aber das mit der Einsichtnahme verbundene Ziel, Kenntnis über die effektiv gezahlten Vergütungen zu erlangen, um prüfen zu können, ob innerbetriebliche Lohngerechtigkeit existiert, nicht erreichen.

Sie haben eine individuelle Sachlage, die Sie kurz besprechen möchten? Dann schreiben Sie unsere Experten über den nachfolgenden Button an.

Preview Image
Experten befragen

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!
Neueste Beiträge