Die nächsten Wahlen zur Personalvertretung finden mit Sicherheit auch in Ihrer Behörde statt – vielleicht noch in diesem Jahr, das ist vom Bundesland abhängig. Dabei gibt es immer wieder Dienstherren, die tatsächlich versuchen, eine Personalratswahl zu sabotieren, wenn nicht die „richtigen“ Kandidaten auf den Listen stehen. Gelegentlich wird sogar versucht, Arbeitnehmern zu kündigen, die sich in den Personalrat wählen lassen wollen. So einfach geht das jedoch nicht! Es gibt zu dieser Problematik einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Er bezieht sich zwar auf einen Betriebsrat, die Argumentation gilt für Sie als Personalrat aber entsprechend (BAG, 10.11.2004, Az. 7 ABR 12/04).
Die Wiederwahl der Gekündigten
Mehrere Arbeitnehmer hatten eine Kündigung erhalten. Der Ausspruch der Kündigung sowie der Ablauf der jeweiligen Kündigungsfrist lagen zeitlich vor der Betriebsratswahl. Gegen die Kündigung hatten sie Klage erhoben. Nach Ablauf der Kündigungsfrist wurden die betroffenen Mitarbeiter auch nicht weiterbeschäftigt. Bei der Betriebsratswahl wurden dann aber die zuvor ordentlich gekündigten Arbeitnehmer als Mitglieder und Ersatzmitglieder in das Gremium gewählt.
Arbeitgeber focht Wahl an
Der Arbeitgeber verfolgte zunächst erfolglos die gerichtliche Feststellung, dass diese Arbeitnehmer für die Betriebsratswahl nicht wählbar waren. Schließlich beantragte er, die Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären. Der Arbeitgeber begründete seine Anfechtung mit der fehlenden Wählbarkeit der gekündigten Arbeitnehmer.
BAG auf der Seite der Gekündigten
Das BAG folgte der Auffassung des Arbeitgebers nicht. Der ordentlich gekündigte Arbeitnehmer bleibt für die Wahl des Betriebsrats wählbar, unabhängig von dessen Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist. Arbeitsvertragliche Beziehungen werden zwar mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet. Arbeitnehmer, die nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht weiterbeschäftigt werden, sind deshalb aus dem Betrieb ausgegliedert und verlieren damit auch ihre aktive Wahlberechtigung.
Passiv trotzdem wählbar
Der betroffene Arbeitnehmer verliert aber nicht seine passive Wählbarkeit. Das BAG begründet diese Unterscheidung zwischen Wählbarkeit und Wahlberechtigung mit dem unterschiedlichen Schutzzweck der Normen. Zum Zeitpunkt der Wahl muss feststehen, ob der Arbeitnehmer aktiv wählen darf oder nicht. Die Beteiligung nicht wahlberechtigter Arbeitnehmer kann im Nachhinein nicht mehr korrigiert werden.
Die Wahl muss nicht endgültig feststehen
Demgegenüber kann die passive Wählbarkeit in der Schwebe bleiben. Denn der Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens wird dadurch Rechnung getragen, dass das Betriebsratsmitglied zwar bis zum Abschluss des Verfahrens in der Ausübung seines Amts verhindert ist. Allerdings tritt das Ersatzmitglied vorübergehend in das Amt ein.
War die Kündigung unwirksam, entfällt der Hinderungsgrund. War die Kündigung hingegen wirksam, erlischt die Mitgliedschaft im Betriebsrat und das Ersatzmitglied rückt endgültig nach. Damit sichert das BAG den Schutz der Wahl vor Behinderung oder Beeinflussung und schließlich auch die Mitbestimmung.
Kandidatur ist möglich
Werden ordentlich gekündigte Kolleginnen und Kollegen nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht weiterbeschäftigt, sind sie bei der Personalratswahl nicht wahlberechtigt. Kandidieren sie aber für das Amt des Personalrats, verlieren sie ihre Wählbarkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Kündigungsschutzprozesses nicht. Verlieren sie den Kündigungsschutzprozess, scheiden sie aus der Dienststelle aus. Gewinnen sie, ist die Kündigung unwirksam, sie sind weiterzubeschäftigen und werden zugleich Personalratsmitglied – sofern sie zuvor gewählt wurden.
Und was ist mit dem Personalratsamt nach einer Kündigung?
Erhält ein Personalratsmitglied die außerordentliche Kündigung, ist es an der Ausübung des Amts rechtlich verhindert. Nur wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist, besteht das Amt laut Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) weiter fort (4.2.2021, Az. 5 VR 1.20).
Mit einem Eilantrag wollte ein außerordentlich gekündigtes Personalratsmitglied erreichen, dass es in der Ausübung seines Personalratsamts bis zur Entscheidung in seiner Kündigungssache nicht behindert wird. Das BVerwG lehnte den Erlass der einstweiligen Verfügung ab. Es fehlte an der Glaubhaftmachung, dass die ausgesprochene Kündigung offensichtlich unwirksam war. Denn nur dann ist davon auszugehen, dass die Personalratstätigkeit fortbesteht. Lässt sich die offensichtliche Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung nicht feststellen, geht die rechtliche Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der davon abhängenden Mitgliedschaft im Personalrat zulasten des gekündigten Personalratsmitglieds.
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