So bestimmt sich die Höhe der Abfindung

30. Dezember 2024

Warum werden überhaupt Abfindungen gezahlt? In den seltensten Fällen ist der Dienstherr dazu gesetzlich verpflichtet. Es stellt sich also die Frage, wieso es überhaupt zu einer Abfindungsregelung kommen kann.

Hat Ihr Dienstherr eine Kündigung ausgesprochen und eine Kollegin oder ein Kollege dagegen eine Kündigungsschutzklage eingereicht, weiß der Dienstherr über viele Monate nicht, ob die Kündigung tatsächlich rechtmäßig war. Verliert er später den Prozess, muss er den Kollegen oder die Kollegin wiedereinstellen und mit großer Wahrscheinlichkeit erhebliche Lohnsummen nachzahlen. Das erspart er sich mit einer Abfindung.

Die Höhe der Abfindung

In der Güteverhandlung ist die Höhe der Abfindung frei verhandelbar. Häufig orientieren sich Arbeitsrichter an § 1a Kündigungsschutzgesetz, der allerdings in der Praxis kaum eine Rolle spielt. Danach kann bei einer betriebsbedingten Kündigung einem Arbeitnehmer eine Abfindung angeboten werden, wenn er im Gegenzug auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet. Die Höhe der Abfindung beträgt in diesem Fall 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden. Eine Abfindung in dieser Höhe wird auch als „Regelabfindung“ bezeichnet. Diese Regelabfindung schlägt auch häufig der Arbeitsrichter in der Güteverhandlung vor.

Ob die Parteien den Vorschlag des Gerichts annehmen, bleibt ihnen überlassen. Dabei ist jeder Fall anders zu beurteilen und auch die Interessenlagen der Kolleginnen und Kollegen sind sehr unterschiedlich. Der eine ist vielleicht dringend auf den Arbeitsplatz angewiesen, während der andere insgeheim schon einen neuen Arbeitsvertrag einer anderen Kommune unterschrieben hat.

Je nachdem, welche Interessenlage verfolgt und wie letztendlich vor dem Arbeitsgericht gepokert wird, fällt die Abfindung aus.

Einigen sich die Parteien vor Gericht nicht, wird der Rechtsstreit durch das Arbeitsgericht entschieden. Gewinnt der Arbeitnehmer, muss/darf er die Arbeit wieder aufnehmen.

Der Vergleich

Worauf bei einem Vergleich in der Güteverhandlung zu achten ist, lesen Sie in der nachfolgenden Checkliste.

Checkliste: Vor Abschluss eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs

  • Ein Vergleich ist endgültig, falls keine Widerrufsmöglichkeit vereinbart wird.
  • Auf tarifliche Ansprüche darf nicht verzichtet werden.
  • Auf Urlaubsansprüche darf nicht verzichtet werden.
  • Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, könnte dies zu einer Anrechnung der Abfindung beim Bezug des Arbeitslosengeldes führen.
  • Falls der Vergleich zu einer Auszahlung von Urlaubsansprüchen führt, setzt das Arbeitslosengeld erst später ein.
  • Eine Abfindung sollte „als vererbbar“ vereinbart werden. Andernfalls entfällt sie im Fall des vorzeitigen Versterbens.
  • Die Abfindung ist zwar sozialabgabenversicherungsfrei, aber nicht steuerfrei.
  • Im Vergleich sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Ausstellung eines guten Arbeitszeugnisses mit einer Dankes-, Bedauerns- und Wünscheformel vereinbaren.
  • Der Arbeitnehmer muss sich in der Regel binnen 3 Tagen nach Abschluss des Vergleichs bei der Arbeitsagentur melden.
  • Von einer umfassenden Erledigungsklausel sind sämtliche Ansprüche umfasst.

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