So kann die Testpflicht ungeimpfter Mitarbeiter umgesetzt werden

03. Dezember 2021

Wer nicht geimpft oder genesen ist oder wer schlicht seinen Status nicht offenbaren will, der kann auch durch einen Negativtest Einlass in die Arbeitsstätte finden. Da stellt sich dann aber gleich wieder die Frage, wie die Testpflicht ausgestaltet ist. Denn Ihr Dienstherr muss nur 2 kostenlose Tests die Woche stellen. Der Negativtest ist aber jeden Tag vorzulegen. Folgende Szenarien sind denkbar:

Einlasskontrolle

Ihre Kolleginnen und Kollegen müssen einen Testnachweis mitbringen, das ist für Ihren Dienstherrn die einfachste Variante. Das Ergebnis wird vorgezeigt, der Mitarbeiter darf rein. Kurz und schmerzlos.

Test in der Dienststelle

Ihr Dienstherr bietet den Beschäftigten Testungen in der Dienststelle an:

  • Das können Selbsttests vor Ort unter Aufsicht einer vom Arbeitgeber beauftragten Person sein oder
  • —  der Test erfolgt durch eine vom Arbeitgeber beauftragte Person, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, oder
  • der Test wird von einem Leistungserbringer nach Coronavirus-Testverordnung (Ärzte, Apotheker, Testzentren etc.) erbracht.

In letzter Zeit konnte man auch lesen, dass sich die Mitarbeiter zu Hause selbst testen und das Ganze per Video an den Dienstherrn übertragen. Davon kann ich nur abraten, datenschutzrechtlich ist das viel zu gefährlich!

Ihr Dienstherr kann auch Mitarbeiter mit der Beaufsichtigung und Dokumentation beauftragen. Dabei muss aber eines klar sein: Wer beaufsichtigt, muss überprüfen, ob der Test ordnungsgemäß entsprechend der Gebrauchsanweisung durchgeführt wird. Das wiederum heißt, dass die Aufsichtspersonen auch entsprechend unterwiesen werden müssen. Name, Vorname von Aufsichtführenden und Getesteten sowie Datum und Uhrzeit der Probenahme sind z. B. in einer Tabelle – ggf. auch digital – zu dokumentieren.

Testergebnisse sind über Ihren Dienstherrn grundsätzlich nicht zu bescheinigen. Hier aber greifen wieder verschiedene Regelungen in den Bundesländern. Das eine Land erlaubt dem Dienstherrn den Nachweis (und regelt auch Details hierzu), das andere nicht.

Wenn Ihr Dienstherr nur 2 Tests in der Woche in der Dienststelle anbietet, müssen Ihre Kolleginnen und Kollegen für die restlichen Arbeitstage eigenständig Testnachweise besorgen. Hier würde ich jedenfalls zunächst auf die kostenlosen Bürgertests zurückgreifen.

Grundsätzlich steht jedem Bürger ein kostenloser Test in der Woche zu, die meisten Bundesländer aber kontrollieren das nicht bzw. dulden ganz offen, dass man sich auch öfter kostenlos testen kann. Der Gesundheitsschutz steht hier über allem.

Ansonsten werden Sie neben der Testpflicht noch mit Kosten für 2 Tests in der Woche belastet. Es wäre wünschenswert, dass der Gesetzgeber hier noch eine andere Regelung findet. Aber vielleicht legt der Gesetzgeber hier ja noch nach.

Egal, wie Ihr Dienstherr seiner Testpflicht nachkommt, ohne Hygienekonzept sollte er mit dem Testen erst gar nicht anfangen. Denn das wäre viel zu infektionsgefährlich. Auf folgende Punkte sollten Sie dabei besonders achten:

Übersicht: Hygienekonzept Coronatests

HandlungspunkteMöglichkeiten
Warteschlangen vor der Testung vermeidenzeitversetztes Testen, getrennte Eingänge, Abstandsmarkierungen etc.
Schutz der Mitarbeiter, die den Test durchführen bzw. überwachenPlexiglasabtrennung, Lüftungskonzept, persönliche Schutzausrüstung (FFP2-Maske!)
Kontakte beim Warten auf das Testergebnis minimierenWartezone im Freien, Räumlichkeit ausreichend groß wählen, Abstandsmarkierungen, Lüftungskonzept
Vorgehen bei positiven TestergebnissenLüftungsmaßnahmen, Reinigung, Isolieren der positiv Getesteten, diese müssen auf dem schnellsten Weg nach Hause und PCR-Test nachliefern
Reinigung der Testplätze, Abfallentsorgungausreichende Desinfektion durchführen, Teststäbchen in dafür vorgesehenen Behältern entsorgen

Homeoffice-Angebotspflicht als Lösung?

Kontrolle des 3G-Status, Vorlagepflicht … das alles ist aufwendig und kompliziert. Gerade im öffentlichen Dienst können aber viele Arbeitsplätze ins Homeoffice verlegt werden. Und das wiederum ist ganz im Sinne des § 28b IfSG, denn dort ist die Homeoffice-Angebotspflicht geregelt.

Wann immer möglich, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen, soll Ihr Dienstherr Ihren Kolleginnen und Kollegen anbieten, ins Homeoffice zu gehen, um „Social Distancing“ zu praktizieren. Die Kolleginnen und Kollegen können nur ablehnen, wenn Homeoffice bei ihnen nicht möglich ist, wenn sie schlicht keinen Platz haben oder der Datenschutz nicht gewährleistet werden könnte.

Für manche ist das sicher die Lösung, muss man sich doch nicht täglich offenbaren oder dauernd testen lassen. Sprechen Sie mit Ihrem Dienstherrn und Ihren Kolleginnen und Kollegen über diese Möglichkeit. Im öffentlichen Dienst ist Homeoffice ja weiter verbreitet als in der freien Wirtschaft.

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