So prüfen Sie die korrekte Eingruppierung

03. Februar 2022

Die Eingruppierung ist und bleibt für alle Beschäftigten ein schwieriges Thema. Damit Sie sich als Personalrat im Rahmen Ihres Mitbestimmungsrechts etwas leichter tun, habe ich die folgende Checkliste für Sie verfasst. Gehen Sie diese einfach bei jeder neuen Eingruppierung durch und haken Sie die Punkte ab.

Ohne Information keine Äußerung

Denken Sie daran, dass Ihnen Ihr Dienstherr immer alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen muss. Sie müssen die Eingruppierung ohne Rückfragen beurteilen können! Können Sie das nicht, fordern Sie die Informationen von Ihrem Dienstherrn an und weisen Sie ihn darauf hin, dass Ihre Äußerungsfrist noch nicht angelaufen ist, da er seiner Informationspflicht bisher noch nicht nachgekommen ist. Ihre Dienststellenleitung muss Sie außerdem rechtzeitig und umfassend unterrichten. Dem Personalratsgremium sind die hierfür alle notwendigen Unterlagen, einschließlich der für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten, vorzulegen. Dieser allgemeine Informationsanspruch besteht, wenn der Personalrat die Auskünfte benötigt, um die ihm obliegenden Aufgaben erfüllen zu können.

Das Informationsrecht bezieht sich auf alle Aufgaben, die Ihnen nach dem BPersVG oder anderen Vorschriften zustehen: Beteiligungs-, Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Anhörungsrechte sowie Überwachungsaufgaben wie die Gleichbehandlung oder die Einhaltung von Rechtsvorschriften. Rechtzeitig ist die Unterrichtung, wenn Sie ausreichend Zeit zur Verfügung haben, sich mit den Einzelheiten und den Auswirkungen einer beabsichtigten Maßnahme noch vor Beratung und Beschlussfassung vertraut zu machen. Umfassend ist die Unterrichtung, wenn Sie so gut informiert sind, dass Sie ohne Rückfragen entscheiden können.

Checkliste: Eingruppierung

Personalangaben

Name, Vorname: __________________________          Geburtsdatum: ___________________

Familienstand: __________________________                  Anzahl der Kinder: _____

beschäftigt als: __________________________

Eingruppierung

  • 1. Wurden Ihnen die kompletten Tätigkeitsmerkmale mitgeteilt? (EG/Fallgruppe/Nummer Teil/Abschnitt/Unterabschnitt/Anlage/Entgeltordnung)
  • 2. Handelt es sich um eine tarifgerechte Eingruppierung?
  • 3. Entsprechen die vom Arbeitgeber vorgegebenen Tätigkeitsmerkmale der angegebenen (auszuübenden) Tätigkeit?
  • 4. Liegt eine Mischtätigkeit vor, bei der das Hälfte-Prinzip anzuwenden ist?
  • 5. Bei Bejahung der Frage 4: Wurde das Hälfte-Prinzip richtig angewandt?
  • 6. Handelt es sich um eine übertarifliche Eingruppierung? (Eingruppierung, die über die tariflichen oder die Normen von Arbeitgeberrichtlinien hinausgeht)
  • 7. Handelt es sich um eine außertarifliche Eingruppierung? (Eingruppierung, die in den tariflichen Normen oder Arbeitgeberrichtlinien nicht vorgesehen ist)
  • 8.  Ist die übertarifliche bzw. außertarifliche Eingruppierung gerechtfertigt, weil a) zur Gewinnung des neuen Mitarbeiters auf eine höhere Eingruppierung nicht verzichtet werden konnte oder b) die Tätigkeit tatsächlich weder im Tarifvertrag noch in den jeweiligen Arbeitgeberrichtlinien beschrieben ist?
  • 9. Wird der Mitarbeiter als „sonstiger Angestellter, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt“, eingestellt?

Wenn Sie nur eine Frage mit „Nein“ beantworten müssen (außer Frage 4, 6, 7 und 9), können Sie Ihre Zustimmung nach § 78 Abs. 5 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) verweigern, wenn — die Eingruppierung gegen TVöD verstößt, — der arbeitsrechtliche Gleichheitsgrundsatz verletzt wurde, — das Hälfte-Prinzip bei Mischtätigkeiten verletzt wurde, — die Besorgnis der Benachteiligung oder Bevorzugung des betroffenen Mitarbeiters bzw. anderer Mitarbeiter besteht.

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