So reagieren Sie auf Störungen bei Personalratssitzungen richtig

13. Dezember 2024

Die Arbeit im Personalrat ist von wesentlicher Bedeutung für das Wohl der Beschäftigten und die Einhaltung von Arbeitsrecht und Tarifbestimmungen. Personalratssitzungen dienen der Beratung und Entscheidung zu Themen, die die Rechte und Interessen der Mitarbeitenden betreffen.

Um eine konstruktive, respektvolle Zusammenarbeit zu gewährleisten, ist es notwendig, dass während dieser Sitzungen eine ordnungsgemäße und faire Gesprächsführung stattfindet. Doch was passiert, wenn sich einzelne Mitglieder nicht an Regeln halten?

Die Bedeutung der Sitzungsordnung

Die Sitzungsordnung dient dem Ziel, den Ablauf einer Sitzung zu strukturieren und sicherzustellen, dass alle Personalratsmitglieder die Möglichkeit haben, sich zu äußern und Entscheidungen auf transparente Weise zu treffen. Ein klarer Rahmen hilft, dass Sitzungen effizient und ohne unnötige Unterbrechungen ablaufen. Viele Personalleiter haben sich deshalb eine Geschäftsordnung gegeben. Dort ist häufig auch die Sitzungsordnung festgelegt.

Zu den zentralen Bestandteilen der Sitzungsordnung gehören:

  • das Festlegen der Tagesordnung
  • Redezeiten und der Umgang mit Anträgen
  • der rechtzeitige Versand der Unterlagen

Sie als Personalrat sollten sicherstellen, dass diese Vorgaben vor Beginn jeder Sitzung bekannt sind, um Klarheit für alle Beteiligten zu schaffen und Missverständnisse zu vermeiden. In Fällen, in denen sich Mitglieder nicht an die Sitzungsordnung halten, können Ordnungsmaßnahmen erforderlich sein.

Welche Ordnungsmaßnahmen gibt es?

Ordnungsmaßnahmen dienen dazu, die Ordnung in der Sitzung zu wahren und ein respektvolles, zielgerichtetes Gespräch zu ermöglichen. Diese Maßnahmen können je nach Schwere des Vorfalls und der Verhältnismäßigkeit variieren. Die wichtigsten Ordnungsmaßnahmen, die Sie als Personalrat ergreifen können, sind:

Ermahnung

Die Ermahnung ist die mildeste Form der Ordnungsmaßnahme, z. B. für den Fall, dass ein Mitglied durch unangemessenes Verhalten oder durch wiederholte Störungen der Sitzung auffällt. Ein Personalratsvorsitzender kann ein Mitglied ermahnen, wenn dieses gegen die Sitzungsordnung verstößt oder den Ablauf der Sitzung behindert.

Eine Ermahnung sollte immer sachlich und respektvoll formuliert werden. Der Personalratsvorsitzende könnte beispielsweise sagen: „Ich möchte Sie bitten, sich an die vereinbarte Redezeit zu halten, um die Sitzung effizient fortzusetzen.“ Eine Ermahnung dient in der Regel dazu, das Verhalten des betreffenden Mitglieds zu korrigieren, ohne dass es zu einer weiteren Eskalation kommt.

Verwarnung

Wenn das Mitglied trotz Ermahnung weiterhin stört oder das Gespräch ungebührlich beeinflusst, kann es eine Verwarnung bekommen. Eine Verwarnung ist eine strengere Maßnahme, die dem betreffenden Mitglied signalisiert, dass sein Verhalten nicht toleriert wird. Hierbei ist es wichtig, dass der Vorsitzende deutlich macht, welche Konsequenzen eine weitere Störung des Ablaufs haben könnte.

Eine Verwarnung könnte etwa so formuliert werden: „Ich muss Sie nochmals darauf hinweisen, dass Ihr Verhalten die Sitzung erheblich stört. Falls diese Störungen weiterhin auftreten, sehe ich mich gezwungen, weitere Maßnahmen zu ergreifen.“

Ausschluss von der Sitzung

In besonders schweren Fällen, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Ermahnungen und Verwarnungen weiterhin störend wirkt, stellt sich die Frage, ob der Personalratsvorsitzende das Mitglied von der Sitzung ausschließen kann. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn ein Mitglied sich respektlos verhält, die Sitzungsordnung absichtlich missachtet oder in einer Weise stört, die den Fortgang der Sitzung unmöglich macht. Ein solcher Ausschluss ist eine drastische Maßnahme.

Dagegen sprechen die Personalvertretungsgesetze. Danach ist ein Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat zwar wegen Vernachlässigung gesetzlicher Befugnisse oder wegen grober Verletzungen gesetzlicher Pflichten möglich. Einen entsprechenden Antrag muss der Personalratsvorsitzende jedoch beim Verwaltungsgericht stellen und nur das Verwaltungsgericht kann einen Personalrat ausschließen. Daher sollte er ein Mitglied nur dann von der Sitzung ausschließen, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.

Andererseits: Was soll der Personalratsvorsitzende sonst tun? Mein Rechtsanwaltskollege Arno Schrader hat es einmal erlebt, dass während einer Sitzung ein Mitglied ein anderes mit einer vollen Dose Cola beworfen hat. In solchen Fällen muss der Personalratsvorsitzende dann einfach durchgreifen.

Die Entscheidung, ein Mitglied von der Sitzung auszuschließen, muss sorgfältig abgewogen werden. Ein solcher Ausschluss sollte stets dokumentiert werden, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.

Fazit: Ordnung muss gewährleistet sein

Sie als Personalrat haben verschiedene Möglichkeiten, Ordnungsmaßnahmen zu ergreifen, um Störungen zu verhindern und die Sitzung auf Kurs zu halten. Diese Maßnahmen sollten jedoch stets im Einklang mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit stehen, und die Beteiligten sollten sich ihrer Rechte und Pflichten bewusst sein.

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