So spielen TVöD und BUrlG zusammen

14. Januar 2025

Möchten Sie bestimmen, ob und wie viel Urlaub Ihnen zusteht, haben Sie einerseits den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (§ 26 TVöD) zu beachten, andererseits auch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). § 26 Abs. 2 TVöD verweist auf das BUrlG, normiert aber auch Abweichungen davon. Von den Vorschriften des BUrlG kann Ihr Dienstherr grundsätzlich nicht zum Nachteil Ihrer Kollegen abweichen. Genauer:

Verschlecherungsverbot

Das Verschlechterungsverbot betrifft

  • den Urlaubsanspruch an sich,
  • den begünstigten Personenkreis und
  • den Mindesturlaub (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG).
Beispiel: Resturlaub wird gestrichen

Ihre Dienststellenleitung könnte mit Ihrem Kollegen nicht vereinbaren, dass er 2025 auf seinen Resturlaub aus dem Jahr 2024 von 11 Tagen verzichtet und dafür eine Einmalzahlung bekommt.

In anderen Bereichen können Tarifverträge aber zulasten der Mitarbeiter die Vorgaben des Gesetzes unterschreiten.

Urlaub ist für alle da!

Alle Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Erholungsurlaub, unabhängig davon, ob sie in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten. Zum Kreis dieser Arbeitnehmer gehören nach dem Gesetz auch Auszubildende und Heimarbeiter (§§ 1, 2 und 12 BUrlG). Denken Sie hier ganz besonders an die Minijobber und an die Teilzeiter. Diese werden oft nicht für voll genommen; so mancher Dienstherr geht sogar davon aus, dass diese keinen Anspruch auf Urlaub haben. Dies ist natürlich falsch! Alle Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Urlaub.

Wichtig: Freie Mitarbeiter haben keinen Urlaubsanspruch


Kein Recht auf Urlaub haben lediglich freie Mitarbeiter, denn sie sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes.

Wie viel Urlaub einem Arbeitnehmer zusteht

Als Nächstes ist die Frage zu klären, wie hoch der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers ist. Hier macht das BUrlG klare Vorgaben: „Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage“ in einer 6-Tage-Woche (§ 3 Abs. 1 BUrlG), der § 26 TVöD spricht hingegen von 30 Arbeitstagen in der 5-Tage-Woche.

Achtung, Begriffe unterscheiden sich

Hier ist es ganz wichtig, auf die Begriffe zu achten, denn der Unterschied ist bedeutsam:

  • Werktage sind alle Wochentage von Montag bis Samstag
    (§ 3 Abs. 2 BUrlG).
  • Arbeitstage sind nur die Tage, an denen der Betreffende auch tatsächlich arbeitet.

Der TVöD geht – wie gesagt – einen anderen Weg und hat gleich formuliert, dass Arbeitnehmern in einer 5-Tage-Woche 30 Arbeitstage Urlaub zustehen.

Mein Tipp: Bleiben Sie aktiv!

Auch wenn die Urlaubsrechtsprechung der letzten Jahre sehr arbeitnehmerfreundlich ist, sollten Sie die Dinge nicht einfach laufen lassen. Denken Sie z. B. bei Ihrem Urlaubsabgeltungsanspruch auch daran, dass diese Ansprüche einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist unterliegen können (Bundesarbeitsgericht, 31.1.2023, Az. 9 AZR 244/20). Sie sollten immer im Blick haben, welche Ansprüche Ihnen zustehen.

Mehr Urlaub für einzelne Beschäftigtengruppen

Auch wenn es im TVöD keine Altersstaffelung gibt, heißt das nicht, dass es nicht doch noch Altersstaffelungen gibt. Denken Sie hier an die Auszubildenden und an schwerbehinderte Menschen:

Ihre minderjährigen Kollegen und Ihre Azubis haben einen verlängerten Mindesturlaubsanspruch (§ 19 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz):

  • 15-jährige Azubis: 30 Werktage
  • 16-jährige Azubis: 27 Werktage
  • 17-jährige Azubis: 25 Werktage

Diesen Urlaubsanspruch müssen Sie bei einer kürzeren Arbeitswoche als einer 6-Tage-Woche von Werktagen in Arbeitstage umrechnen.

Ihre schwerbehinderten Kollegen haben pro Jahr – ausgehend von einer 5-Tage-Woche – einen Anspruch auf Zusatzurlaub im Umfang von 5 Arbeitstagen.

Wichtig: Gleichgestellte sind ausgenommen

Ein behinderter Kollege mit einem festgestellten Grad der Behinderung von unter 50 hat keinen Anspruch auf Zusatzurlaub! Das gilt auch für Gleichgestellte.

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