HÄTTEN SIE’S GEWUSST?
Nach einer langen Krankheitsphase, womöglich verbunden mit einer Behinderung, stellt sich für alle Betroffenen in der Dienststelle stets die Frage, wie eine Kollegin oder ein Kollege am besten wieder in den Arbeitsalltag integriert werden kann. In aller Regel wird dies nicht von heute auf morgen geschehen können, sondern es ist eine stufenweise Wiedereingliederung erforderlich. Doch wie funktioniert das genau?
§ 74 Sozialgesetzbuch V: Stufenweise Wiedereingliederung
Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275) einholen.
Die stufenweise Wiedereingliederung dient dazu,
● arbeitsunfähige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach länger andauernder schwerer Krankheit
● im Rahmen eines ärztlich überwachten Stufenplans
● schrittweise wieder an die volle Arbeitsbelastung am bisherigen Arbeitsplatz bzw.
● an einen anderen geeigneten Arbeitsplatz in der Dienststelle heranzuführen und
● so den Übergang zur vollen Berufstätigkeit zu erleichtern.
Die stufenweise Wiedereingliederung erfolgt also aus therapeutischen Gründen. Sie dient der Erprobung und dem Training der Leistungsfähigkeit des arbeitsunfähigen Beschäftigten an seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten Arbeitsplatz.
Ärztlicher Stufenplan der Wiedereingliederung
Der behandelnde Arzt erstellt zur Wiedereingliederung einen individuellen Stufenplan unter Berücksichtigung der Leistungseinschränkung und der Arbeitsplatzanforderungen. Als Grundlage dienen dabei einerseits ärztliche Befunde und andererseits die Ergebnisse einer zuvor erfolgten Gefährdungsbeurteilung.
Eine stufenweise Wiedereingliederung kommt laut Bundesarbeitsgericht stets nur bei Vorlage eines konkreten Wiedereingliederungsplans in Betracht (13.6.2006, Az. 9 AZR 229/05). Es ist also zwingende Voraussetzung, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen solchen Plan vom Arzt erstellen lässt.
Die Wiedereingliederung muss an dem Arbeitsplatz erfolgen, an dem der oder die Betroffene nach der Wiedereingliederung auch weiterarbeitet. Deshalb erfolgt im Anschluss an die Erstellung des Stufenplans ein Abgleich der Arbeitsplatzanforderungen mit dem Fähigkeitsprofil. Eventuell muss danach beispielsweise eine Anpassung durch organisatorische Maßnahmen am Arbeitsplatz erfolgen.
Zusammen geht es einfacher
Bei der Wiedereingliederung sollten Sie als Personalrat und eventuell Ihre Schwerbehindertenvertretung Ihren Dienstherrn unterstützen. Sie kennen die Arbeitsabläufe in der Regel sehr gut und können so sinnvolle Tipps geben, wie der Arbeitsplatz mit möglichst geringem Aufwand so umgestaltet wird, dass der betroffene Kollege dort tätig sein kann.
Arbeitnehmer erhält weiter Krankengeld
Während der gesamten Wiedereingliederungsphase ist der betroffene Kollege weiter im Status der Arbeitsunfähigkeit. Er darf bzw. muss keine elektronische Zeiterfassung durchführen. Zudem bekommt er während der Zeit üblicherweise das volle Krankengeld. Die Tatsache, dass der Kollege während einer Wiedereingliederung keinen Lohn erhält, liefert Ihnen ein gutes Argument, um Ihren Dienstherrn von der stufenweisen Wiedereingliederung zu überzeugen.
Aber: Freiwilligkeit des Arbeitgebers
Das Modell ist praxiserprobt, wichtig und richtig. Deshalb ist es wenig verständlich, dass der Gesetzgeber es bis heute nicht geschafft hat, dieses Instrument für Arbeitgeber verpflichtend zu machen. Leider kann Ihr Dienstherr den Wiedereingliederungsplan ablehnen und darauf bestehen, dass der Betroffene vom ersten Tag an wieder voll arbeitet. Sinnvoll ist es in vielen Fällen sicherlich nicht.
In jedem Fall aber muss Ihr Dienstherr das betriebliche Eingliederungsmanagement anbieten, wenn ein Beschäftigter in Ihrer Dienststelle länger als 6 Wochen am Stück oder häufig kurz erkrankt (§ 167 Abs. 2 SGB IX).
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