Sonderurlaub und bezahlte Arbeitsbefreiung nach TVöD

16. Januar 2025

Nach § 28 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) können Sie bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von der Arbeit freigestellt werden, allerdings unter Verzicht auf die Entgeltfortzahlung. § 29 TVöD regelt wiederum Fälle des bezahlten Freistellungsanspruchs.

Ein wichtiger Grund liegt z. B. vor, wenn Sie ein Aufbaustudium machen wollen. Möchten Sie Sonderurlaub zur Pflege eines nahen Angehörigen, nehmen Sie sich eine Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz. Diese garantiert Ihnen zumindest besonderen Kündigungsschutz.

§ 29 TVöd – Arbeitsbefreiung mit Lohnfortzahlung

Besonders wichtig für Sie sind die Fälle des § 29 TVöD, den Sie gut vom § 28 TVöD unterscheiden sollten. Denn der Hauptunterschied ist, dass Sie beim § 29 TVöD bezahlt freigestellt werden. Fälle des § 29 TVöD sind:

  • Niederkunft der Ehefrau / der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes: 1 Arbeitstag
  • Tod der Ehegattin / des Ehegatten, der Lebenspartnerin / des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils: 2 Arbeitstage
  • Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort: 1 Arbeitstag
  • 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum: 1 Arbeitstag
  • schwere Erkrankung einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt: 1 Arbeitstag im Kalenderjahr
  • schwere Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 Sozialgesetzbuch V besteht oder bestanden hat: bis zu 4 Tage im Kalenderjahr
  • schwere Erkrankung einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss: bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
  • ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn erforderlich und diese während der Arbeitszeit erfolgen muss: erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten
Fazit: Nutzen Sie Ihre Rechte

Gerade im Bereich des § 29 TVöD ist man schnell mal durch Erkrankungen der Kinder oder naher Angehöriger an der Arbeit gehindert. Nutzen Sie Ihre Ansprüche aus § 29 TVöD. Sie stehen Ihnen zu. Oft schämen sich die Beschäftigten, diese Freistellungen zu nutzen, dafür gibt es aber gar keinen Grund! Die Tarifvertragsparteien haben das schließlich so ausgehandelt.

Arbeitsbefreiung Sonderurlaub
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