Streikauswirkungen und Arbeitspflicht: Das müssen Sie als Personalrat wissen

11. April 2024

Der Streik der Gewerkschaft Deutscher Lokführer (GdL) legt Deutschland lahm, ein ums andere Mal. Viele werden froh sein, wenn es endlich zur Tarifeinigung kommt. Aber: 2024 bringt viele Tarifrunden. Der GdL-Streik wird nicht der letzte sein, der uns in diesem Jahr blühen wird. Was passiert, wenn auch Sie die Streikauswirkungen spüren und zu spät zur Arbeit kommen? Die Antwort auf diese Frage und weitere Fragen lesen Sie in diesem Beitrag.

Dienstnehmende müssen grundsätzlich immer pünktlich sein

Sie und Ihre Kollegen sind trotz des Streiks verpflichtet, pünktlich in der Dienststelle zu sein und Ihre Arbeit aufzunehmen. Sie tragen das sogenannte Wegerisiko.

INFO: Wegerisiko – So definiert die Rechtsprechung das Wegerisiko

Das ist das Risiko, wegen absehbarer Verkehrsbehinderungen, wie zum Beispiel durch Schnee, Glatteis oder umgefallene Bäume, nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheinen zu können.

Wenn Busse und Bahnen einfach stillstehen

Der ÖPNV hat kürzlich gestreikt, die GdL reizt ihr Streikrecht bis zum Letzten aus. Trotzdem können Sie, falls Ihre Bahn nicht fährt, nicht einfach zu Hause bleiben. Sie müssen vielmehr alles Zumutbare unternehmen, um den Arbeitsplatz trotz Streik rechtzeitig zu erreichen. Das heißt zum Beispiel, Sie müssen

  • sich um alternative Wege kümmern,
  • mit dem Auto fahren oder Sammeltaxis bilden,
  • Carsharing-Angebote nutzen,
  • nicht bestreikte Verkehrsmittel wählen,
  • auch längere Fahrt- und Wegezeiten in Kauf nehmen.

Geben Sie dies an Ihre Kolleginnen und Kollegen weiter, denn den meisten ist das so nicht bewusst. Es muss aber bei der derzeitigen Streiklage in Deutschland ins Bewusstsein gerückt werden.

Entgeltkürzung und Abmahnung seitens des Dienstherrn drohen

Nehmen Sie das Wegerisiko nicht auf die leichte Schulter, denn es gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Wer nicht zur Arbeit erscheint, bekommt auch kein Geld – außer, er fehlt aus vorübergehenden persönlichen Gründen. Wenn Ihre Kollegen wegen Streiks nicht bei der Arbeit erscheinen, kann Ihr Dienstherr abmahnen. Das sollte Ihren Kollegen bewusst sein. Nacharbeiten kann Ihr Dienstherr aber nicht verlangen, das wäre zu viel des Guten.

Nicht immer aber gibt es ohne Arbeit tatsächlich keinen Lohn. Der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ geht auf in bzw. wird außer Kraft gesetzt durch die sogenannten lohnerhaltenden Regelungen, wie etwa

  • dem Entgeltfortzahlungsgesetz (im Fall von Arbeitsunfähigkeit oder an Feiertagen),
  • dem Mutterschutzgesetz oder
  • dem Bundesurlaubsgesetz.

Hier gibt es ja in der Tat Lohn ohne Arbeit.

Welche Möglichkeiten gibt es noch für Ihren Dienstherrn?

Dienstherren können natürlich aus Kulanz flexibel reagieren. Wenn es möglich ist, von zu Hause aus zu arbeiten, spricht nichts gegen die kurzfristige Gewährung eines möglicherweise zusätzlichen Home­office-Tags. Ist Arbeiten im Homeoffice ausgeschlossen, kann auch kurzfristig Urlaub, der Abbau von Überstunden oder die Nutzung von Gleitzeit in der Dienststelle gewährt werden. In vielen Dienststellen gelten bereits Tarifverträge oder Dienstvereinbarungen, in denen zu diesen Fällen bestimmte Regelungen getroffen wurden.

Sorgen Sie als Personalrat vor

Im Moment sind es die Streiks, im Herbst vielleicht die Unwetter, die viele Beschäftigte daran hindern, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Bauen Sie hier vor und handeln Sie im Sinne der Belegschaft weitsichtig: Im Verhinderungsfall muss Ihr Dienstherr so schnell wie möglich informiert werden. So kann der Beschäftigte auch belegen, dass er sich pünktlich auf den Weg gemacht hat, aber durch externe Faktoren am Erscheinen gehindert wurde.

Setzen Sie, wo es möglich ist, auf Homeoffice. Denn dann müssen sich Mitarbeiter im Verhinderungsfall nicht auf den beschwerlichen Weg machen und können trotzdem ihre Arbeitspflicht erfüllen. Sie bestimmen in diesem Bereich auch mit (§§ 80 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG). Setzen Sie sich für eine Dienstvereinbarung zum Thema Homeoffice mit einer kurzen Ankündigungsfrist für die Mitarbeiter in Notfällen ein. Dann wäre diesen schon eine große Last von den Schultern genommen.

Mein Tipp: Sprechen Sie ganz offen mit Ihrem Dienstherrn

Wenden Sie sich an Ihren Dienstherrn. In solchen Fälle sollte er kulant sein – wer „Streikopfer“ wird, muss nicht noch abgemahnt werden. Es handelt sich um eine Sondersituation. Besser ist es, klare Regeln vorzugeben, wie etwa die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten, die Anweisung, sich früh genug auf den Weg zu machen, oder der Dienstherr könnte ja auch Sammeltaxis organisieren.

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