Übernahme von Azubis und Beamtenanwärtern

18. Dezember 2021

Ist die Ausbildung erst mal geschafft, stellt sich für die jungen Menschen die Frage, wie es weitergeht und ob sie vom Dienstherrn übernommen werden müssen. Hier gilt Folgendes:

Azubi muss Weiterbeschäftigung verlangen

Ein Mitglied der JAV muss seine Weiterbeschäftigung vom Arbeitgeber ausdrücklich verlangen, und zwar schriftlich und genau innerhalb der letzten 3 Monate vor der Abschlussprüfung (§ 9 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz). Sagen Sie dies Ihren jungen Kolleginnen und Kollegen aus der JAV!

Grundsätzlich: bedingter Übernahmeanspruch von Azubis

Hat ein Azubi seine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, wird er zunächst für 12 Monate befristet übernommen. Dies gilt allerdings nur, wenn zum Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung ein freier Arbeitsplatz für diesen Azubi vorhanden ist. Nach den 12 Monaten soll der Azubi dann in ein unbefristetes Dienstverhältnis übernommen werden, § 16a Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD). Wie Sie sehen, steht und fällt die Übernahme mit dem Vorhandensein eines freien Arbeitsplatzes. Das kennen wir aus der freien Wirtschaft.

Gibt es keinen freien Arbeitsplatz, endet das Ausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung. Fällt der Auszubildende durch, kann er allerdings verlangen, dass sein Ausbildungsverhältnis bis zur nächsten Prüfung – längstens aber für ein Jahr – fortgesetzt wird (§ 16 TVAöD).

Möchte Ihr Dienstherr einen Azubi nicht übernehmen, muss er ihm das 3 Monate vor Ausbildungsende schriftlich mitteilen. Versäumt er diese Frist, muss er ihn übernehmen, ob er will oder nicht!

Besser haben es da schon die Azubis, die sich in der JAV engagiert haben. Denn diese haben einen Anspruch auf Übernahme in das Beschäftigungsverhältnis, sofern sie ihre Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Ihr Dienstherr kann die Übernahme nur ablehnen, wenn wichtige Gründe vorliegen, aufgrund derer ihm die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Dies wird aber nur dann der Fall sein, wenn es in der Dienststelle zu einem Personalabbau kommt.

Beamtenanwärter: Bestehen nötig

Hat der Beamtenanwärter die Abschlussprüfung erfolgreich bestanden, wird das Beamtenverhältnis entweder beendet oder es erfolgt eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Besteht der Anwärter die Abschlussprüfung nicht, endet damit seine Beamtenlaufbahn. Einen Zweitversuch gibt es nicht.

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