Treten Beschäftigte unterjährig ihren Dienst an oder beenden sie diesen, stellt sich immer die Frage nach dem Urlaub. Erhalten sie diesen voll oder ganz oder muss gezwölftelt werden? Wie ist es im Bundesurlaubsgesetz geregelt und gibt es hierzu tarifvertragliche Abweichungen? Die Antworten auf diese Fragen lesen Sie hier.
Das sagt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
In § 3 BUrlG ist der gesetzliche Mindesturlaub geregelt. Bei einer 5-Tage-Woche sind dies 20 Tage. Nach § 5 Abs. 1 BUrlG haben Beschäftigte einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, wenn sie vor der 6-monatigen Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden oder wenn sie nach Erfüllung der Wartezeit in der ersten Hälfte (vor Ablauf des 30.6.) eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.
Achtung: TVöD und TV-L weichen vom BUrlG ab
Im öffentlichen Dienst wird hiervon abgewichen: Nach § 26 Abs. 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) bzw. § 26 Abs. 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) haben Beschäftigte bei einer 5-Tage-Woche in jedem Kalenderjahr Anspruch auf 30 Tage Erholungsurlaub. Wird das Arbeitsverhältnis unterjährig aufgenommen oder beendet, steht den Beschäftigten nach § 26 Abs. 2 TVöD bzw. TV-L als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses 1/12 des Urlaubsanspruchs zu.
Es wird im öffentlichen Dienst also nicht nach Wartezeit oder Zeitpunkt des Ausscheidens differenziert. Behalten Sie dies bitte immer im Hinterkopf, wenn Sie berechnen, wie viel Urlaub Ihnen oder einem Kollegen, einer Kollegin bei unterjährigem Ein- bzw. Austritt zusteht.
Gesetzlicher Urlaubsanspruch als Untergrenze
Wenn nun aber die Zwölftel nach den Tarifverträgen berechnet wurden, muss noch ein Vergleich zum gesetzlichen Urlaubsanspruch gezogen werden. Denn dieser darf nicht unterschritten werden. Ergibt die Zwölftelungsregelung nach § 26 Abs. 2b TVöD bzw. TV-L einen geringeren Urlaubsanspruch, als es der Mindesturlaubsanspruch nach dem BUrlG vorsieht, sind die Tarifverträge insoweit nicht anzuwenden.
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