Urlaubsrecht: Zwölftelung im öffentlichen Dienst

25. September 2024

Treten Beschäftigte unterjährig ihren Dienst an oder beenden sie diesen, stellt sich immer die Frage nach dem Urlaub. Erhalten sie diesen voll oder ganz oder muss gezwölftelt werden? Wie ist es im Bundesurlaubsgesetz geregelt und gibt es hierzu tarifvertragliche Abweichungen? Die Antworten auf diese Fragen lesen Sie hier.

Das sagt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

In § 3 BUrlG ist der gesetzliche Mindesturlaub geregelt. Bei einer 5-Tage-Woche sind dies 20 Tage. Nach § 5 Abs. 1 BUrlG haben Beschäftigte einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, wenn sie vor der 6-monatigen Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden oder wenn sie nach Erfüllung der Wartezeit in der ersten Hälfte (vor Ablauf des 30.6.) eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.

Achtung: TVöD und TV-L weichen vom BUrlG ab

Im öffentlichen Dienst wird hiervon abgewichen: Nach § 26 Abs. 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) bzw. § 26 Abs. 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) haben Beschäftigte bei einer 5-Tage-Woche in jedem Kalenderjahr Anspruch auf 30 Tage Erholungsurlaub. Wird das Arbeitsverhältnis unterjährig aufgenommen oder beendet, steht den Beschäftigten nach § 26 Abs. 2 TVöD bzw. TV-L als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses 1/12 des Urlaubsanspruchs zu.

§ 26 Abs. 2 TVöD / TV-L Erholungsurlaub

Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
– Im Fall der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
– Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
– Ruht das Arbeitsverhältnis, vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
– Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt.

Es wird im öffentlichen Dienst also nicht nach Wartezeit oder Zeitpunkt des Ausscheidens differenziert. Behalten Sie dies bitte immer im Hinterkopf, wenn Sie berechnen, wie viel Urlaub Ihnen oder einem Kollegen, einer Kollegin bei unterjährigem Ein- bzw. Austritt zusteht.

Wichtig: Beschäftigungsmonate entscheiden

Beachten Sie hierbei, dass TVöD, TV-L und BUrlG Beschäftigungsmonate und nicht Kalendermonate meinen.

Gesetzlicher Urlaubsanspruch als Untergrenze

Wenn nun aber die Zwölftel nach den Tarifverträgen berechnet wurden, muss noch ein Vergleich zum gesetzlichen Urlaubsanspruch gezogen werden. Denn dieser darf nicht unterschritten werden. Ergibt die Zwölftelungsregelung nach § 26 Abs. 2b TVöD bzw. TV-L einen geringeren Urlaubsanspruch, als es der Mindesturlaubsanspruch nach dem BUrlG vorsieht, sind die Tarifverträge insoweit nicht anzuwenden.

Beispiel: Beginn des Arbeitsverhältnisses in der ersten Jahreshälfte


Ein Beschäftigter beginnt am 15.4. sein Arbeitsverhältnis in der 5-Tage-Woche. Sein Urlaubsanspruch nach TVöD beträgt 8/12 = 20 Arbeitstage. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt jedoch nach Ablauf der Wartezeit am 14.10. 20 Arbeitstage, sodass dem Beschäftigten ab dem 15.10. der gesamte gesetzliche Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen zusteht. Gezwölfelt werden also nur die restlichen 10 Urlaubstage nach TVöD.

Beispiel: Ende des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte


Mit einem Beschäftigten, der in der Woche 5 Tage arbeitet, wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des 15.7. Die Wartezeit ist erfüllt. Nach der tariflichen Berechnung besteht ein Anspruch auf 6/12 des tariflichen Anspruchs von 30 Tagen, mithin 15 Urlaubstage. Nach der Berechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs hat der Beschäftigte jedoch Anspruch auf den vollen gesetzlichen Anspruch von 20 Urlaubstagen nach § 3 BUrlG. Dieser steht ihm auch zu.

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