Vertrag ist Grundlage des Ausbildungsverhältnisses

18. Dezember 2021

Egal, ob Beamtenanwärter oder Azubi – ohne Vertrag geht nichts. Dass die Vertragsparteien den Vertrag schriftlich schließen müssen, das wissen die meisten noch. Doch welchen Inhalt muss der Ausbildungsvertrag genau haben? Was muss drinstehen?

Welchen Inhalt die Verträge der Azubis haben sollten, habe ich in der nachstehenden Checkliste für Sie zusammengestellt:

ALLE INHALTE IM AUSBILDUNGSVERTRAG ENTHALTEN?

  • Beginn und Dauer der Ausbildung
  • Dauer der Probezeit
  • Art der Ausbildung
  • Ausbildungs- und Prüfungsordnung, Aufbau der Ausbildung
  • Höhe der Ausbildungsvergütung
  • Dauer des Urlaubs
  • Kündigungsregelungen
  • Hinweis auf den jeweils geltenden Tarifvertrag für die Ausbildung im öffentlichen Dienst (TVAöD) oder Tarifvertrag für die Ausbildung der Länder
  • Arbeitsort
  • Kurze Charakterisierung der Tätigkeit
  • Hinweis auf bereits geltende Dienstvereinbarungen
  • Bei Kündigung das einzuhaltende Verfahren
  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Regelmäßige Arbeitszeit

Prüfen Sie als Personalrat immer, ob die Ausbildungsverträge diesen notwendigen Inhalt auch aufweisen. Wenn nicht, verlangen Sie Abhilfe! Dieses Recht haben Sie nach § 80 Abs. 1 Nr. 9 Bundespersonalvertretungsgesetz, nutzen Sie es auch!

Wie in der freien Wirtschaft auch muss für die Azubis eine Probezeit vereinbart werden. Diese beträgt grundsätzlich 3 Monate, im Pflegebereich 6 Monate. Während dieser Probezeit können beide Parteien das Ausbildungsverhältnis jederzeit kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Dienstherr und Azubi können also von jetzt auf gleich kündigen.

Ist die Probezeit einmal abgelaufen, können die Parteien das Ausbildungsverhältnis nur dann ohne Einhalten einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 16 TVAöD-Berufsbildungsgesetz). Denken Sie hier an die klassischen Fälle der fristlosen Kündigung. Gibt es keinen wichtigen Grund, kann der Azubi nach Ablauf der Probezeit das Ausbildungsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen kündigen. Für den Dienstherrn gelten die Kündigungsfristen des § 34 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst.

WICHTIG: Ihr Dienstherr muss Sie als Personalrat anhören

Kündigt Ihr Dienstherr, sind Sie wie vor jeder Kündigung anzuhören. Denn die Kündigung eines Azubis in der Probezeit ist keine Ausnahme! Denken Sie daran, denn ohne Anhörung ist die Kündigung Ihres Dienstherrn allein aus diesem Grund schon unwirksam!

Beamtenanwärter – hier gilt es zu differenzieren!

Bei den Beamtenanwärtern gibt es natürlich auch Regelungen zu den Vertragsinhalten. Allerdings doch anders als bei den Azubis, und zwar folgendermaßen:

Korrekte Bezeichnung: Beamte auf Widerruf

Es gibt nicht nur den Beamten auf Widerruf, sondern auch Bundes-, Landes- und Kommunalbeamte, wie die nachstehende Übersicht zeigt.

ÜBERSICHT: DIESE BEAMTEN GIBT ES
BundesbeamteDiese arbeiten für den Bund oder in bundesunmittelbaren Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts.
LandesbeamteDiese arbeiten für ein Bundesland oder in landesunmittelbaren Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts.
KommunalbeamteDiese arbeiten für einen Landkreis, eine kreisfreie Stadt oder Gemeinde oder eine kreisangehörige Gemeinde.

Bei der Ernennung, auch bei den Beamten auf Widerruf, erhalten die Beamten eine Urkunde. Ein Individualvertrag wird hier nicht geschlossen.

Haben die Beamten auf Widerruf ihre Ausbildung (die durchaus auch 2 Jahre dauern kann) erfolgreich bestanden, werden sie zu Beamten auf Probe ernannt. Diese Probe beträgt dann wiederum 3 Jahre und erst dann folgt die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit.

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