Wann eine Gefährdungs­beurteilung erforderlich ist

05. Mai 2022

Ihr Dienstherr hat eine Fürsorgepflicht. Er muss seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Beamtinnen und Beamten vor allen Gefahren schüt­ zen, die aus dem Arbeits­ oder Dienstverhältnis resultieren könnten. Das be­ trifft auch den Arbeitsschutz. Sie als Personalrat haben darüber zu wachen, dass Ihr Dienstherr den Arbeitsschutz erfüllt. Diese Kontrollfunktion ergibt sich aus § 62 Nr. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG).

Gefährdungsbeurteilungen sind Pflicht

Ihr Dienstherr hat eine Vorsorgeverantwortlichkeit. Er muss nach § 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Dabei sind die Gefahren und Belastungen für jeden einzelnen Arbeitsplatz zu ermitteln. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt aber die Beurteilung nur eines Arbeitsplatzes (§ 5 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG).

Darauf kommt es bei Gefährdungsbeurteilungen an

Gefährdungsbeurteilungen sind in der Praxis immer wieder Anlass für Streitigkeiten zwischen Dienstherren und Personalräten. Das fängt bei der Frage an, wer die Beurteilungen durchführen muss, hört aber bei der Frage, wie die Analyse durchgeführt werden muss, noch lange nicht auf. Nach dem ArbSchG sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit gewährleistet und verbessert werden.

Durch den Arbeitsschutz werden nicht nur Unfälle verhütet, sondern auch arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden. Den Arbeitsschutz aktiv mitzugestalten ist eine Ihrer wichtigsten Aufgaben als Personalrat.

Wann eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist

Generell gilt: Bei der erstmaligen Einrichtung eines Arbeitsplatzes ist immer eine Erstbeurteilung durchzuführen. Gefährdungsbeurteilungen sollten stets Teil eines kontinuierlichen Prozesses und nicht einmalige Aktionen sein.

Anlässe für eine neue Gefährdungsbeurteilung können sich in folgenden Situationen ergeben:

  • als Erstermittlung an bestehenden Arbeitsplätzen,
  • bei Änderungen von Vorschriften bzw. Veränderungen des Stands der Technik,
  • wenn Einrichtungen wesentlich erweitert oder umgebaut werden,
  • wenn die Nutzung der Einrichtungen wesentlich geändert wird,
  • vor bzw. bei Anschaffung neuer Maschinen und Produktionsausrüstungen,
  • bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsorganisation sowie
  • nach dem Auftreten von Arbeitsunfällen, Beinahe-Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen.

Stellen Sie als Personalrat sicher, dass in all diesen Fällen immer eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird.

Dann setzt die Mitbestimmung ein

Ihre Mitbestimmung als Personalrat setzt ein, wenn die Dienststellenleitung aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ergreifen will. Und da ist § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG eindeutig: Sie bestimmen mit bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie zum Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften. Konkret können Sie z. B. bei unzureichenden Maßnahmen des Dienstherrn Ihre Zustimmung zu der Maßnahme verweigern.

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