Was der Dienstherr vor einer Einstellung mitteilen muss

12. Dezember 2023

Nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 76 Abs. 1 Nr. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz bestimmen Sie bei der Einstellung von Beschäftigten bzw. Beamten mit. Damit Sie Ihr Mitbestimmungsrecht ausüben können, muss Ihr Dienstherr Sie entsprechend informieren. Dazu muss er Sie auf den gleichen Informationsstand bringen, den er selbst hat. Das heißt im Klartext: Er muss Ihnen alle Unterlagen vorlegen, die auch ihm zur Verfügung stehen. Mehr aber auch nicht.

Was für den Betriebsrat gilt, gilt auch für Sie

Das Urteil ist auf Sie übertragbar. Auch Sie können nur das einfordern, was dem Dienstherrn tatsächlich vorliegt.

So entschieden in München: Hier machte der Betriebsrat in einem Einstellungsverfahren geltend, dass ihm vom Arbeitgeber von 2 Bewerberinnen keine Scientology-Schutzerklärungen vorgelegt wurden. Der Arbeitgeber hatte diese Erklärungen aber nicht vorliegen und musste sie nach damaliger Rechtslage auch nicht verlangen. Deswegen konnte er sie auch nicht an den Betriebsrat weitergeben (Arbeitsgericht München, 16.3.20107, Az. 12 BV 394/16).

Das heißt für Sie, dass Sie von Ihrem Dienstherrn für Ihre Entscheidung alle Unterlagen verlangen können, die

•     in seinem Besitz sind;

•     noch nicht in seinem Besitz sind, die er aber vom Bewerber verlangen muss (etwa Führungszeugnis bei Erzieherinnen und Erziehern).

Erhalten Sie die notwendigen Unterlagen nicht, können Sie der Einstellung auch nicht zustimmen. Ihr Dienstherr muss dann entweder nachlegen oder versuchen, Ihre Zustimmung gerichtlich ersetzen zu lassen.

Nachlegen ist bei mangelnder Information sicher die bessere Lösung.

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