Als Personalrat müssen Sie sich für die Beschäftigten in Ihrer Dienststelle einsetzen. Natürlich machen Sie sich dabei, gerade bei Ihrer Dienststellenleitung, nicht immer nur Freunde. Dies soll sich aber nicht negativ auf Ihre berufliche Laufbahn auswirken. Daher gibt es § 8 Bundespersonalvertretungsgesetz – das sogenannte Benachteiligungsverbot. Ganz allgemein könnte man sagen, dass Ihnen durch Ihre Tätigkeit als Personalrat kein Vorteil, aber auch kein Nachteil entstehen soll.
Was sind Benachteiligungen?
„Benachteiligung“ meint jede objektive Schlechterstellung einer Person gegenüber anderen Beschäftigten in vergleichbarer Situation. Eine Begünstigung ist jede Besserstellung oder Vorteilsgewährung. Benachteiligung und Begünstigung sind verboten, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben und Befugnisse stehen und nicht aus sachlichen Gründen erfolgen. Dabei genügt das objektive Vorliegen einer Benachteiligung oder Begünstigung des Funktionsträgers wegen seiner Amtstätigkeit. Nicht erforderlich ist eine Benachteiligungs- oder Begünstigungsabsicht.
Beispiele für verbotene Behinderungen sind unter anderem:
- innerbetriebliche Kommunikationsmittel (Telefon, Computer) verweigern
- wenn der Dienstherr Rechenschaft verlangt
- Briefgeheimnis verletzen
Wer wird geschützt?
Sowohl im Bereich der privaten Wirtschaft (Betriebsverfassungsgesetz) als auch im öffentlichen Dienst gilt ein denkbar weiter Bereich geschützter Personen/Institutionen. Die Schutzvorschriften beziehen sich auf alle Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach Personalvertretungsrecht wahrnehmen, und auf den Personalrat als solchen.
Handeln Sie!
Gegen Handlungen, die den Personalrat in seiner Tätigkeit beeinträchtigen, kann vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden. Daneben ist denkbar, dass der Straftatbestand in § 353 b Strafgesetzbuch tangiert ist. Lassen Sie sich Behinderungen nicht gefallen!
Achten Sie im Rahmen des Benachteiligungsverbots zudem noch auf die folgenden Punkte. Hier wird vonseiten des Dienstherrn gern gemogelt:
Keine Minderung von Urlaub und Bezügen wegen des Personalratsamts
Versäumen Sie durch Ihre Aufgaben nach dem Personalvertretungsgesetz Arbeitszeit, müssen Sie weder nacharbeiten, noch können Ihre Dienstbezüge gekürzt werden, noch darf Ihnen hierfür Urlaub abgezogen werden. Sichern Sie sich zusätzlich ab und notieren Sie immer ganz genau, wann Sie was für den Personalrat getan haben. Dann kann Ihnen Ihr Dienstherr nicht unterstellen, Sie hätten „nur Zeit totgeschlagen“.
Sicherung der beruflichen Laufbahn
Daneben darf durch die Tätigkeit als Personalrat Ihre berufliche Laufbahn nicht gefährdet werden. Sprich bei der Auswahl zu Beförderungen, Schulungen in der Dienststelle etc. müssen Sie genauso berücksichtigt werden wie „Nicht-Personalräte“.
Wenn Sie als Personalratsmitglied freigestellt sind
Sind Sie als Personalrat für Ihre Arbeit freigestellt, dann muss Ihnen Ihr Dienstherr eine berufliche Entwicklung zukommen lassen, wie sie ohne Freistellung verlaufen wäre.
Das heißt im Klartext: Wären Sie ohne Freistellung in eine höhere Position aufgestiegen, muss Ihnen Ihr Dienstherr die Differenz zwischen Ihrer derzeitigen und der höheren Vergütungsgruppe ausgleichen (Bundesarbeitsgericht, 26.9.1990, Az. 7 AZR 208/89).
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