Erkrankt Ihr Kollege während seines Urlaubs, werden diese Fehltage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Ihr Kollege muss die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit aber durch ein ärztliches Attest nachweisen.
Außerdem kann Ihr Kollege die krankheitsbedingt ausgefallenen Urlaubstage nicht einfach an den gewährten Urlaub anhängen. Der nicht genommene Urlaub muss vielmehr neu festgesetzt werden. Sagen Sie Ihren Kollegen dies, denn die wissen das oft nicht, hängen die Tage einfach dran und kassieren eine Abmahnung.
Das müssen erkrankte Mitarbeiter tun
Erkrankt Ihr Mitarbeiter während des Urlaubs im Ausland, hat er nach § 5 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz folgende Pflichten:
- Er muss dem Dienstherrn und auch seiner gesetzlichen Krankenkasse unverzüglich seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer anzeigen.
- Außerdem muss er seine Adresse am Aufenthaltsort auf die schnellstmögliche Art (Fax, Telefon, SMS, E-Mail) und auf Kosten der Dienststelle mitteilen. Damit soll dem Dienstherrn die Möglichkeit gegeben werden, die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt seines Vertrauens nachprüfen zu lassen.
- Kehrt der Mitarbeiter ins Inland zurück, muss er das dem Dienstgebenden ebenfalls unverzüglich anzeigen. Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat er für die durch ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen Krankheitstage.
Erläutern Sie dies Ihren Kollegen unbedingt, denn verstoßen diese gegen ihre Pflichten, können sie abgemahnt werden.

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!