Beschäftigte beantragen den Urlaub nach eigenen Wünschen – der eine lieber im Sommer, der andere zu Pfingsten, der nächste mittendrin. Der Dienstherr muss dann genehmigen, außer er hat nachvollziehbare Ablehnungsgründe. Natürlich kann hier auch Streit entstehen. Dabei sollten Ihre Kollegen aber eines im Hinterkopf behalten: Eine Selbstbeurlaubung darf nicht erfolgen. Diese könnte fatale Folgen haben.
Selbstbeurlaubung ist tabu
Selbstbeurlaubung ist grundsätzlich ein Kündigungsgrund. Kann ein Kollege seinen Urlaubswunsch nicht durchsetzen, muss er also auf eine Urlaubserteilung nach seinen Wünschen klagen. Das heißt aber nun nicht, dass Ihre Dienststellenleitung nach eigenem Gutdünken bestimmen darf, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang Ihre Kollegen ihren Urlaub nehmen dürfen. Vielmehr muss sie sich an die Spielregeln des § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) halten:
- Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind in erster Linie die Urlaubswünsche der Mitarbeiter zu berücksichtigen.
- Im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation kann ein Mitarbeiter verlangen, dass ihm Urlaub gewährt wird.
- Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend gewährt werden.
Keine Regel ohne Ausnahme
Zumindest über einen Teil des Urlaubs der Kollegen kann Ihre Dienststellenleitung doch verfügen, indem sie „Betriebsferien“ anordnet. Ist ein Kollege mit der Regelung zum „Betriebsurlaub“ nicht einverstanden, muss er vor das Arbeitsgericht ziehen (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 20.4.2004, Az. 8 Sa 435/04).
Ist die Ablehnung des Urlaubsantrags erlaubt?
Einen Urlaubswunsch darf Ihre Dienststelle in 2 Fällen ablehnen: Dem Urlaubswunsch stehen dringende dienstliche Belange oder aber Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter entgegen, die unter Berücksichtigung von sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG). Ermitteln Sie mit dieser Checkliste, ob ein Kollege zu diesem Personenkreis gehört (wobei die Priorität von Frage zu Frage abnimmt):
Checkliste: Urlaubsvorrang – so prüfen Sie
- Ein Kollege will im Anschluss an eine medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme Urlaub machen. Beachten Sie: Hier hat Ihre Dienststellenleitung keine Ablehnungsmöglichkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BUrlG).
- Ihr Kollege ist offensichtlich akut erholungsbedürftig (er war öfter krank oder musste viele Überstunden machen, die jetzt „an die Substanz gehen“).
- Ihr Kollege hat schulpflichtige Kinder (weswegen er nur in den Schulferien verreisen kann).
- Ihre Dienststellenleitung hat dem Kollegen im letzten Jahr zur Ferienzeit keinen Urlaub gewährt bzw. ihn als nachrangig gegenüber anderen Kollegen eingestuft.
- Ihr Kollege muss sich mit seinem ebenfalls arbeitenden Ehepartner/Lebenspartner abstimmen.
- Ihr Kollege ist am längsten in Ihrer Dienststelle beschäftigt.
- Ihr Kollege ist Jahrgangsältester.
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Merken Sie sich als Personalrat eines: Der Urlaubswunsch Ihrer Kollegen und Kolleginnen hat Vorrang vor den Wünschen der Dienststellenleitung. Diese muss versuchen, ihren Ablauf mit den Wünschen Ihrer Kollegen zu arrangieren. Hier gilt ganz klar: Kompromiss geht vor Konfrontation! Alles andere würde das Arbeitsklima auf lange Zeit vergiften. Das kann über Kompromissbereitschaft leicht vermieden werden.

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