Ihre Personalratswahl ist ein wesentlicher Bestandteil der innerbetrieblichen Demokratie in der öffentlichen Verwaltung. Sie ermöglicht es den Beschäftigten in Ihrer Dienststelle, ihre Interessenvertreter und -vertreterinnen zu wählen. Doch wie in jedem demokratischen Prozess können auch Personalratswahlen angefochten werden, wenn Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
So können Wahlen angefochten werden
Die Anfechtbarkeit von Personalratswahlen ist in § 26 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) geregelt. Die Regelungen in den Bundesländern sind sehr ähnlich ausgestaltet. Danach können
- mindestens 3 Wahlberechtigte,
- jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder
- die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle
binnen einer Frist von 12 Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten.
Das ist möglich, wenn
- gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und
- eine Berichtigung nicht erfolgt ist,
es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
Beispiele für Anfechtungsgründe:
- Zulassung von Nichtwahlberechtigten zur Wahl
- Nichtzulassung von Wahlberechtigten
- keine ordnungsgemäße Zusammensetzung des Wahlvorstands
- Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, sind nicht in geeigneter Weise über das Wahlverfahren unterrichtet worden.
- fehlerhaftes Wählerverzeichnis
- falsche Angabe der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen
- nicht ordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlausschreibens
- Streichung von Wahlkandidaten von der Vorschlagsliste durch einige Unterzeichner
- Verstöße gegen das Prinzip der geheimen Wahl
- fehlende öffentliche Bekanntgabe von Ort und Zeitpunkt der Stimmauszählung
Ihr Dienstherr will die Wahl anfechten? Klage erforderlich
Will Ihr Dienstherr die Wahl anfechten, ist stets eine Klage erforderlich. Haben die Anfechtungsberechtigten die Wahl durch eine Klage fristgerecht angefochten und wurden die Anfechtungsgründe vorgetragen, können im Verfahren auch noch erst nach Anfechtung bekannt gewordene Unwirksamkeitsgründe geltend gemacht werden.
Wann eine Personalratswahl nichtig sein kann
Von Anfang an nichtig ist eine Personalratswahl nur sehr selten. Eine Nichtigkeit liegt dann vor, wenn die Grundsätze einer Personalratswahl oder aber deren Voraussetzungen für eine Durchführung überhaupt nicht vorlagen.
Beispiele für eine Nichtigkeit:
- Eine Dienststelle ist offensichtlich nicht personalratsfähig.
- Es wurde kein Wahlvorstand gebildet.
- Die Wahl von Personalräten erfolgte auf Zuruf.
- Die Wahl erfolgte ohne besonderen Anlass außerhalb des regelmäßigen Wahlturnus.
Die Folge einer Wahlanfechtung
Das Ergebnis der Wahlanfechtung kann abhängig vom Antrag der Anfechtenden sowohl die Berichtigung des fehlerhaft festgestellten Wahlergebnisses oder aber die Wiederholung der gesamten Wahl bei deren Unwirksamkeit sein. Das Gebot der Rechtssicherheit erfordert es, dass nach Ablauf der Wahlanfechtungsfrist die Gültigkeit der Wahl nicht mehr infrage gestellt werden kann.
Rechtsfolgen von Unwirksamkeit und Nichtigkeit
Nichtigkeit der Wahl:
Stellt das Verwaltungsgericht die Nichtigkeit der Wahl fest, verliert der aus der angefochtenen Wahl hervorgegangene Personalrat rückwirkend sein Mandat.
Unwirksamkeit der Wahl:
Stellt das Verwaltungsgericht lediglich die Unwirksamkeit der Wahl fest, gilt anderes. Die Wahl ist dann lediglich neu durchzuführen. Das ist der wesentlich häufigere Fall.
Die weiteren Folgen:
- Der Personalrat bleibt auch für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfahrens zunächst im Amt.
- Der Wahlvorstand für die Neuwahl wird im Zuge des gerichtlichen Beschlusses durch das Gericht eingesetzt. Dieser hat die Neuwahlen unverzüglich einzuleiten.
- Die Kosten der Wahl sowie des Anfechtungsverfahrens trägt die Dienststelle nach § 26 Abs. 2 BPersVG.

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