Ein Praktikum kann für alle Seiten eine sehr vorteilhafte Angelegenheit sein: Zum einen ist da der Praktikant, der Erfahrungen sammelt und erste Einblicke ins Berufsleben erhält. Auf der anderen Seite ist der Dienstherr, der unter Umständen für eine kurze Zeit eine günstige Arbeitskraft bekommt, und es gibt die Kolleginnen und Kollegen von Ihnen, die zwar zusätzliche Arbeit mit Praktikanten haben, aber auch Unterstützung durch sie erhalten. Eine Win-win-win-Situation, gäbe es nicht so viele juristische Fallstricke, die Sie kennen sollten.
Denn Fragen der Bezahlung des Praktikums, der Sozialversicherungs- und der Lohnsteuerpflicht sind nur recht schwer und differenziert zu beantworten.
Auf den Ausbildungszweck kommt es an
Die Unterscheidung zwischen einem echten (und meist unentgeltlichen) Praktikum und einem bezahlten Arbeitsverhältnis fällt nicht immer leicht. Ein Praktikum liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn es dazu dient, dass der Praktikant sich die für einen Beruf notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen aneignet. Der Ausbildungszweck muss im Vordergrund stehen. Es genügt also nicht, wenn nur über dem Vertrag das Wort „Praktikantenvertrag“ steht. So sieht es auch das Bundesarbeitsgericht (BAG, 13.3.2003, Az. 6 AZR 564/01). Insbesondere sollte sich Ihr Dienstherr davor hüten, fertigen Absolventen eines einschlägigen Studiums nur einen Praktikumsvertrag zu bieten und ihnen dann ganz normale Anfängerarbeiten zu geben. Dies werten die Gerichte in der Regel als Arbeitsverhältnis, sodass beträchtliche Gehaltsnachzahlungen drohen (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 20.5.2016, Az. 6 Sa 1787/15).
Das Praktikum als Arbeitsverhältnis
Die Folgen sind gravierend, wenn sich das Praktikum später tatsächlich als Arbeitsverhältnis erweist:
- Die Gerichte können die Befristung prüfen. So kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen.
- Nach 6 Monaten hat der Mitarbeiter Kündigungsschutz.
- Der Mitarbeiter hat Anspruch auf die volle Vergütung – wie seine fest angestellten Kollegen.
- Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeträge sind nachzuentrichten. Den Arbeitnehmeranteil darf der Dienstherr dabei nur für die letzten 3 Monate vom Gehalt des Mitarbeiters einbehalten (§ 28g Sozialgesetzbuch (SGB) IV). Für die übrige Zeit trägt er alleine den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil. Zur Gehaltsnachzahlung kommen dann noch einmal rund 40 % hinzu.
Das Recht des Praktikums im Überblick
| Das Arbeitsrecht | Arbeitsrechtlich sind, je nach Zielrichtung des Praktikums, die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), insbesondere § 26 BBiG, oder z. B. die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden, wenn tatsächlich mangels Ausbildungszweck ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Auch das Mindestlohngesetz (MiLoG) sieht eine Regelung für viele Praktikanten vor. |
| Das Lohnsteuerrecht | Der gezahlte Arbeitslohn gehört i. S. v. § 19 Einkommensteuergesetz zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. |
| Das Sozialversicherungsrecht | Für die Sozialversicherung werden für Praktikanten die Krankenversicherungsfreiheit als Arbeitnehmer in § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sowie die Arbeitslosenversicherungsfreiheit in § 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III geregelt. Sofern keine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht (§ 10 SGB V), kann eine Krankenversicherungspflicht als Praktikant eintreten (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V). |
Grundsatz Mindestlohn
Grundsätzlich haben Praktikanten Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser Grundsatz ist wichtig, auch wenn es davon Ausnahmen gibt. Trotzdem sollte das erst einmal der Anknüpfungspunkt sein.
Ausnahmen vom Mindestlohn
Allerdings gibt es eine ganze Reihe von Ausnahmen, für die der Mindestlohn nicht verpflichtend ist. Grundlage ist § 22 MiLoG.
Checkliste: Hat ein Praktikant Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn?
- Ist der Praktikant jünger als 18 Jahre und ohne Berufsabschluss?
- Ist der Praktikant jünger als 18 Jahre und ohne Berufsabschluss?
- Handelt es sich um eine Einstiegsqualifizierung oder ein Praktikum im Rahmen einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem BBiG?
- Handelt es sich um ein freiwilliges Praktikum von maximal 3 Monaten, das zur Orientierung bei der Berufs oder Studienwahl dient?
- Handelt es sich um ein freiwilliges studienoder ausbildungsbegleitendes Praktikum von maximal 3 Monaten?
Wenn Sie nur eine dieser 5 Fragen mit Ja beantworten können, muss Ihr Dienstherr in der Regel keinen Mindestlohn zahlen.
Beachten Sie diese Besonderheiten bei einem freiwilligen Praktikum
- Auch ohne Mindestlohn hat der Praktikant Anspruch auf eine angemessene Vergütung. So steht es in den §§ 17 und 26 BBiG.
- Ein Orientierungspraktikum setzt voraus, dass der Praktikant zuvor weder eine Ausbildung noch ein Studium absolviert hat.
- Dauert das freiwillige Praktikum länger als 3 Monate, muss Ihr Dienstherr für das gesamte Praktikum den Mindestlohn zahlen. Das gilt auch, wenn er das Praktikum ursprünglich kürzer geplant hatte und es dann über 3 Monate hinaus verlängert wurde. Kurze Unterbrechungen auf Wunsch des Praktikanten zählen jedoch nicht mit.
Das Praktikum mit Unterbrechungen
Eine junge Frau vereinbarte ein 3-monatiges Orientierungspraktikum auf einem Pferdehof, weil sie überlegte, Pferdewirtin zu werden. Zwischendurch gab es Unterbrechungen, weil sie einige Tage krank war, in Urlaub ging und Schnuppertage auf anderen Pferdehöfen absolvierte. Insgesamt hatte das Praktikum dadurch mehr als 3 Monate gedauert. Deshalb verklagte sie den Pferdehof auf rund 5.500 € Praktikumsvergütung. Sie verlangte den Mindestlohn. Da persönliche Gründe der Praktikantin zur Unterbrechung geführt hatten und die einzelnen Praktikumsabschnitte sachlich und zeitlich zusammenhingen, stand der Praktikantin jedoch keine Vergütung zu (BAG, 30.1.2019, Az. 5 AZR 556/17).
Die tariflichen Regelungen im öffentlichen Dienst
Im öffentlich-rechtlichen Bereich gibt es eine Vielzahl tariflicher Regelungen. Praktikanten fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Tarifrechts im öffentlichen Dienst. Denn nach § 1 Abs. 2 Buchst. h Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sind sie ebenso wie Auszubildende vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen.
Und nun wird es etwas komplizierter:
- Es gibt den Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD). Er gilt aber nur für Praktikantinnen und Praktikanten in einigen definierten Berufen (z. B. Sozialarbeiter, Sozialpädagoge, Erzieher, Kinderpfleger, Rettungsassistent) beim Bund und den Kommunen. Der TVPöD findet keine Anwendung für Praktika, die in die schulische Ausbildung oder die Hochschulausbildung integriert sind.
- Dann gibt es noch den Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten in Sozialberufen in den Bundesländern mit sehr ähnlichen Regelungen wie denen des TVPöD.
- Für Praktikanten, deren Rechtsverhältnisse nicht durch den TVPöD geregelt sind, die aber in der Verwaltung oder dem Betrieb praktisch tätig sind, finden die Richtlinien der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Anwendung. Berücksichtigt werden das MiLoG und dessen Anwendbarkeit auf Praktikanten. Die Praktikanten-Richtlinien finden keine Anwendung auf Praktikanten, die als Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG gelten. Aber: In der kommunalen Praxis ist es durchaus üblich, dass berufsorientierende und studienbegleitende Praktika von mehr als 3 Monaten angeboten werden, sodass der Praktikant nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 MiLoG vom MiLoG ausgenommen ist. Ebenso ist es denkbar, dass Praktika außerhalb förmlicher Ausbildungsordnungen abgeleistet werden. Solche Praktika werden vom Geltungsbereich der Richtlinien nicht erfasst. Damit stellt sich für den öffentlichen Arbeitgeber insbesondere die Frage der angemessenen Vergütung: Eine Anlehnung an die in den Praktikanten-Richtlinien vorgesehenen Sätze ist nur insoweit möglich, wie die Sätze nicht den Mindestlohn unterschreiten. Sind ansonsten keine anderen Regelungen vorhanden, bietet es sich an, die Richtlinien entsprechend anzuwenden und bezüglich der Vergütung den Mindestlohnanspruch nach dem MiLoG zu berücksichtigen.
- Ebenfalls nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen Studierende, die mit Verwaltungen und Betrieben einen Vertrag für die Teilnahme an einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang abgeschlossen haben und in diesem Zusammenhang berufspraktische Phasen ableisten. Für diese Studierenden gilt der Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst.
Übersicht: Die aktuelle Entwicklung des Mindestlohns
| Der Mindestlohn betrug/beträgt … | |
| ab 1.1.2021 | 9,50 € |
| ab 1.7.2021 | 9,60 € |
| ab 1.1.2022 | 9,82 €* |
| ab 1.7.2022 | 10,45 €* |
Übersicht: Die verschiedenen Arten von Praktika
| Art des Praktikums | Umfang der Versicherungspflicht |
| vorgeschriebenes Zwischenpraktikum | versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung |
| freiwilliges Zwischenpraktikum | Beurteilung der Versicherungspflicht wie bei beschäftigten Studenten |
| vorgeschriebenes Voroder Nachpraktikum mit Arbeitsentgelt | Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung |
| vorgeschriebenes Voroder Nachpraktikum ohne Arbeitsentgelt | nur versicherungspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, wobei Ihr Dienstherr die Beiträge allein zahlt |
| freiwilliges Voroder Nachpraktikum | Beurteilung der Versicherungspflicht wie bei Arbeitnehmern |
FAZIT
Ausbildungszweck muss im Vordergrund stehen ▷ Ein Praktikum liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn es dazu dient, dass der Praktikant sich die für einen Beruf notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen aneignet. Es genügt also nicht, wenn Ihr Dienstherr nur dem Namen nach einen Praktikantenvertrag schließt.
Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!