Wodurch wird das Direktionsrecht begrenzt?

04. März 2022

In Dienststellen gibt es immer wieder Auseinandersetzungen, die den Umfang des Direktionsrechts – auch Weisungsrecht genannt – des Dienstherrn betreffen. Doch wodurch wird das Direktionsrecht eigentlich begrenzt?

Das Direktionsrecht unterliegt verschiedenen Grenzen. Was Ihr Dienstherr darf und was nicht, ergibt sich aus dem Direktionsrecht. Dabei handelt es sich um sein Recht, die Arbeitspflicht von Ihnen und Ihren Kolleginnen und Kollegen innerhalb des bestehenden Arbeitsvertrags durch einseitige Anweisungen festzulegen. Geregelt ist das arbeitsrechtliche Direktionsrecht in § 106 Gewerbeordnung.

Das Direktionsrecht unterliegt vielen Grenzen. Dabei handelt es sich um

  • arbeitsvertragliche Regelungen,
  • festgelegte Regelungen in Tarifverträgen, insbesondere im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst,
  • Dienstvereinbarungen oder
  • gesetzliche Vorschriften.

Ihr Dienstherr darf unter Beachtung der Grenzen unter anderem einseitig bestimmen:

  • den Inhalt der Arbeit,
  • den Ort der Arbeit und
  • die Art der Ausführung.

Das gilt allerdings nur so lange, wie es nicht eine entgegenstehende Regelung im Arbeits- oder in einem anwendbaren Tarifvertrag gibt. Das heißt: Ist im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag etwas festgelegt, geht das dem Direktionsrecht vor.

Das billige Ermessen

Die Entscheidungen Ihres Dienstherrn müssen vom billigen Ermessen getragen sein. Das Ermessen ist in § 315 Bürgerliches Gesetzbuch geregelt. Danach hat Ihr Dienstherr zunächst eine Interessenabwägung vorzunehmen. Er muss seine Interessen gegen die Interessen des betroffenen Kollegen abwägen.

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