HÄTTEN SIE’S GEWUSST?
Wenn Dienstgeber einen Beschäftigten flexibel einsetzen möchten, je nach Arbeitsanfall eben, wählen sie die Arbeit auf Abruf. Sie stellen einen Mitarbeiter ein und rufen wöchentlich die Arbeitszeit ab, die sie brauchen. Was ist, wenn ein Mitarbeiter über eine Zeit lang sehr viel eingesetzt wird? Kann er dann darauf klagen, dauerhaft so viel eingesetzt zu werden? Nein, sagt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung vom 18.10.2023 (Az. 5 AZR 22/23).
Der Fall: Eine Beschäftigte war seit 2009 im Unternehmen auf Abruf eingestellt. Von 2017 bis 2019 wurde sie in einem Umfang von durchschnittlich 103,2 Stunden monatlich abgerufen und bezahlt. 2020 und 2021 rief der Arbeitgeber sie deutlich weniger ab und bezahlte dementsprechend auch weniger. Die Mitarbeiterin klagte auf die Differenz zu 103,2 Stunden pro Monat. Sie meinte, diese stehe ihr zu. Im Arbeitsvertrag sei keine Einsatzzeit vereinbart. Durch den jahrelangen Abruf von 103,2 Stunden habe sich der Arbeitsvertrag hierauf konkretisiert. Sie müsse immer 103,2 Stunden abgerufen und bezahlt werden. Das klagte sie auch gleich ein.
Das Urteil: Nach § 12 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz muss die Vereinbarung über Abrufarbeit die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festlegen. Ist nichts festgelegt, gelten 20 Stunden pro Woche als vereinbart. So war es hier im Fall. Im Arbeitsvertrag war nichts festgelegt, also gelten 20 Stunden Arbeit pro Woche als vereinbart. Der Arbeitgeber muss für die Jahre 2020/2021 nur eine etwaige Differenz zu den 20 Stunden nachzahlen. Dass der Arbeitgeber die Mitarbeiterin zeitweise für mehr als 20 Stunden pro Woche abgerufen und sie die Zusatzstunden freiwillig geleistet hatte, verpflichtet den Arbeitgeber nicht, immer 100 Stunden im Monat abzurufen.
Ist keine Regelung besser?
Solange der Dienstherr nicht dauerhaft ein neues Arbeitszeitvolumen festlegen will, bleibt es bei den getroffenen Vereinbarungen bzw. bei den 20 Stunden pro Woche. Als Beschäftigter würde ich nicht auf eine vertragliche Regelung pochen, denn dann können Sie sich immer auf die 20 Stunden berufen. Werden Sie häufiger eingesetzt, muss die tatsächlich geleistete Arbeit ohnehin bezahlt werden.
Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!