Viele Menschen, vielleicht auch Sie, haben sich in der Dienststelle gegen Corona impfen lassen, viele nehmen sicherlich auch heute noch Impfangebote an, z. B. bei der jährlichen Grippeschutzimpfung. Passiert dabei etwas, kann das ein Arbeitsunfall sein, wie das Bundessozialgericht nun entschieden hat (27.6.2024, Az. B 2 U 3/22 R).
Der Fall: Ein Mitarbeiter einer Catering‑GmbH war Gastronomieleiter in einer Krankenhausküche. Er nahm an einer vom Krankenhaus organisierten Impfung gegen Schweinegrippe (Influenza A/H1N1) teil. Erst Jahre später traten Fieberschübe auf. Nach Ansicht des Mitarbeiters sind diese auf die Impfung zurückzuführen. Er klagte auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls, scheiterte aber.
Innerer Zusammenhang muss vorliegen
Das Urteil: Letzendlich gewann der Mitarbeiter. Eine planmäßig und freiwillig durchgeführte Impfung kann zu einem Arbeitsunfall werden, wenn es zu Impfkomplikationen und einem Gesundheitserstschaden kommt. Voraussetzung ist aber ein innerer Zusammenhang der konkreten Impfung mit der versicherten Tätigkeit. Dieser liegt dann vor, wenn die Teilnahme an der Impfung wesentlich betrieblichen Zwecken dient.
Das war hier der Fall. Denn in einem Krankenhaus gibt es ein großes Interesse an einem möglichst umfassenden Gesundheitsschutz für die Patienten. Ein gesteigertes Interesse liegt auch dann vor, wenn die Impfung aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission erforderlich war oder der Beschäftigte dies annehmen durfte.

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!