Dass für Beamtinnen und Beamte besondere Dienstpflichten gelten, ist sowohl Ihnen als auch Ihren Kolleginnen und Kollegen bewusst. Aus einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), das Ende April 2024 veröffentlicht wurde, ergibt sich, dass Dienstvergehen sogar auch bei einem privaten Abendessen möglich sind.
Ist Ihren Kollegen dies nicht bewusst, kann das spürbare Konsequenzen haben, wie sich aus dem Urteil ergibt. In dem Fall bestätigte das BVerwG die Rückstufung eines beim Bundesnachrichtendienst (BND) beschäftigten Beamten und die verhängte Beförderungssperre (1.4.2024, Az. 2 A 7.23).
Der Fall: Gemeinsam mit einer Praktikantin führte der Beamte eine dienstliche Operation durch. Im direkten Anschluss lud er sie „zum Zweck der Verschleierung“ zu einem Weihnachtsmarktbesuch ein. Hierbei trank man Glühwein und unterhielt sich über politische Themen. Im Anschluss folgte die Einladung in ein Restaurant. Beide Seiten waren sich darüber einig, dass die Dienstzeit für den entsprechenden Tag beendet war.
Im Restaurant wechselte der Beamte dann die Themen. Er fragte die Praktikantin nach ihren Lieblingsstellungen beim Sex, thematisierte den gemeinsamen Besuch eines Swingerclubs zusammen mit seiner Frau und fragte nach den bevorzugten Sex-Spielzeugen. Weder ihr deutlich gezeigtes Desinteresse noch ihre ausdrücklichen Wünsche nach einem Themenwechsel änderten daran etwas. Zum Abschluss des Abends küsste er sie auf die Wange.
Die Praktikantin schilderte den Vorfall dem stellvertretenden Sachgebietsleiter. Die Folge war ein Disziplinarverfahren und eine Rückstufung des Beamten auf die Besoldungsgruppe A 10 sowie eine Beförderungssperre. In dem Gerichtsverfahren bestätigte der Beamte zwar, dass über diese Themen gesprochen wurde. Allerdings habe sich das Gespräch im Laufe der Zeit immer weiterentwickelt, an Details könne er sich auch nicht mehr erinnern.
Die Entscheidung: Die Richter sahen ein klares Dienstvergehen und dies, obwohl das fragliche Gespräch nach Dienstschluss stattgefunden hatte. Der Beamte habe seine Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verletzt (§ 61 Abs. 1 Satz 3 Bundesbeamtengesetz). Für Äußerungen, insbesondere mit sexuellem Zusammenhang, die geeignet seien, das kollegiale Dienstverhältnis zu beeinträchtigen, sei im öffentlichen Dienst kein Raum.
Inhaltlicher Zusammenhang reicht
In dem Fall waren sich die Praktikantin und der Beamte darüber einig, dass die Dienstzeit zu Ende gewesen sei. Für einen Dienstverstoß im außerdienstlichen Verhalten gelten zwar strengere Voraussetzungen als für einen Dienstverstoß innerhalb der Dienstzeit. Diese wären nach Einschätzung der Richter wohl nicht erfüllt gewesen. Darauf kam es aber auch nicht an.
Entscheidend war nämlich nach Ansicht der BVerwG-Richter nicht, ob sich die Beteiligten darüber geeinigt hätten, dass der Dienst für den Tag beendet sei. Von Bedeutung sei auch, ob das infrage stehende Verhalten mit dem Amt verknüpft sei. Und genau diese Verknüpfung ergebe sich daraus, dass der gemeinsame Abend nur die Folge des dienstlichen Auftrags gewesen sei. Ohne den dienstlichen Auftrag hätte es auch keinen Bedarf für eine „Verschleierungsmaßnahme“ gegeben. Auch die hierarchisch deutlich untergeordnete Stelle der Praktikantin, die sich deshalb gehindert gesehen hatte, bereits während des Gesprächs sehr viel energischer zu reagieren, sprach für den dienstlichen Zusammenhang.
Sexuelle Belästigung ist nie akzeptabel
Das Verhalten des Beamten überschreitet sämtliche Grenzen und ist nicht zu rechtfertigen. In der Privatwirtschaft haben Arbeitsgerichte in vergleichbaren Fällen sogar fristlose Kündigungen bestätigt. Insofern ist der Beamte noch gut weggekommen.
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