Kolleginnen und Kollegen, die sich einem Disziplinarverfahren stellen müssen, sind in der Regel gut beraten, wenn sie sich in dem Verfahren anwaltlich begleiten lassen. Natürlich arbeitet ein Anwalt nicht umsonst. Unterliegt der Dienstherr in dem Disziplinarverfahren, hat er auch die Anwaltskosten zu tragen. Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Hamburg macht jedoch auf eine Kostenfalle aufmerksam, die für Ihre Kolleginnen und Kollegen schnell sehr teuer werden kann (16.12.2024, Az. 32 D 593/24).
Der Fall: Gegen einen Beamten stand u. a. in den Medien der Vorwurf im Raum, er habe pflichtwidrig aus sachfremden Erwägungen Ermittlungen gegen einen Senator (vergleichbar mit einem Minister) und einen ehemaligen Senator der Freien und Hansestadt Hamburg vereitelt. Er beantragte deshalb auf Basis von § 24 Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG) die Einleitung von Ermittlungen gegen sich selbst. Der Dienstherr folgte dem Antrag. Als Ermittlungsführer setzte er einen ehemaligen Richter am Bundesgerichtshof (BGH) ein.
Auch der Beamte ließ sich in dem Verfahren durch einen ehemaligen BGH-Richter, der inzwischen als Rechtsanwalt tätig war, vertreten. Mit diesem schloss er eine Vergütungsvereinbarung, wonach die anwaltlichen Leistungen mit einem Stundensatz von 450 € zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen abgerechnet wurden.
Ca. ein halbes Jahr nach Einleitung der Ermittlungen stellte der Dienstherr das Disziplinarverfahren mit der Feststellung ein, dass ein Dienstvergehen nicht vorliege. Außerdem wurde entschieden, dass der Dienstherr gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 HmbDG die entstandenen Kosten trägt. Der Beamte trat sodann seinen Anspruch auf Kostenerstattung an seinen Anwalt ab. Dieser beantragte bei dem Dienstherrn des Beamten auf Basis der Vergütungsvereinbarung die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von rund 38.000 €.
Der Dienstherr lehnte diese Forderung ab. Die Honorarvereinbarung hielt er nicht für relevant. Nach § 74 Abs. 5 HmbDG seien nur die notwendigen Kosten zu ersetzen. Notwendig seien lediglich Anwaltsgebühren auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Kosten, die durch eine darüber hinausgehende Vergütungsvereinbarung entstehen, habe der Beamte selbst zu tragen.
Der Rechtsanwalt übersandte daher einerseits eine Rechnung auf Basis des RVG in Höhe von knapp 2.700 €. Den Differenzbetrag zu seiner ursprünglichen Forderung klagte er nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens beim VG ein.
Über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Anwaltskosten sind selbst zu tragen
Das Urteil: Die Klage war erfolglos. Der Dienstherr muss lediglich die Kosten auf Basis des RVG, nicht die aufgrund einer Vergütungsvereinbarung geschuldeten darüber hinausgehenden Beträge zahlen. Für diese Forderung bestünde schlicht keine Rechtsgrundlage. Zu erstatten seien auf Basis des § 74 HmbDG lediglich die „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen“. Dies seien grundsätzlich nur die Kosten, die auf Basis des RVG abgerechnet werden könnten.
Nach Ansicht des Gerichts bestand auch kein Anlass für eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Eine solche könnte nur aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes infrage kommen. Dann müsste allerdings ein besonders umfangreicher oder schwieriger Fall vorliegen oder spezielle Rechtskenntnisse erforderlich sein und die Gefahr bestehen, dass Beteiligte ohne Abschluss einer Vergütungsvereinbarung keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt fänden. Hierfür lägen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Allein der Umstand, dass der Dienstherr seinerseits einen Bundesrichter a. D. als Ermittlungsführer eingesetzt habe, reiche für eine solche Annahme nicht aus.
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